18.10.2024
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Dokument-Nr. 31615

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Beschluss09.02.2022Oberlandesgericht Bamberg7 UF 196/21
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Kissingen, Beschluss04.08.2021, 002 F 185/21
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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss09.02.2022

Kein Vorrang der Erstausbildung eines 45-jährigen Unter­halts­pflichtigen gegenüber Unter­halts­pflicht für minderjährige KinderLangjährige Ausübung ungelernter Tätigkeiten durch Unter­halts­pflichtigen

Die Erstausbildung eines 45-jährigen Unter­halts­pflichtigen ist gegenüber der Unter­halts­pflicht für minderjähriger Kinder nicht vorrangig, wenn der Unter­halts­pflichtige seit vielen Jahren ungelernte Tätigkeiten ausübt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verpflichtete das Amtsgericht Bad Kissingen im August 2021 einen 45-jährigen Vater zweier minderjähriger Kinder zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Minde­st­un­terhalts. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte unter anderem an, dass er den Mindestunterhalt nicht zahlen könne, da sein Verdienst wegen seiner Ausbildung nicht höher sein könne. Der Kindesvater war seit vielen Jahren als ungelernte Kraft tätig und hatte wenige Monate nach Beginn des gerichtlichen Unter­halts­ver­fahrens eine Erstausbildung aufgenommen.

Kein Vorrang der Erstausbildung wegen langjähriger Tätigkeit als ungelernte Kraft

Das Oberlan­des­gericht Bamberg führte zum Fall aus, dass es zwar unter­halts­rechtlich anerkannt sei, dass einer Erstausbildung regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unter­halts­pflicht aus § 1603 Abs. 2 BGB der Vorrang einzuräumen sei, da diese zum eigenen Lebensbedarf des Unter­halts­pflichtigen gehöre. Allerdings gelte etwas anderes, wenn der Unter­halts­pflichtige sich in der Vergangenheit stets auf die Ausübung ungelernte Tätigkeiten beschränkt hat. So lag der Fall hier. Der Kindesvater könne sich seinen minderjährigen Kindern gegenüber nicht auf sein Recht auf Erstausbildung berufen. Der Kindesvater habe nicht dargelegt, warum er gerade wenige Monate nach Verfah­rens­beginn seine Arbeits- und Verdienst­chancen durch eine Ausbildung verbessern will.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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