15.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 2658

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Urteil05.05.2006Oberlandesgericht Bamberg6 U 76/05
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Oberlandesgericht Bamberg Urteil05.05.2006

Zur Haftung eines Stall- und Koppel­be­treibers für untergebrachte PferdeBetreiber kann nicht für - eventuell selbst­ver­schuldete - Verletzung eines Tieres verantwortlich gemacht werden

Zum Wohle seines Pferdes ist dem Besitzer das Beste gerade gut genug. Erst Recht, wenn es sich um ein Rassetier mit Stammbaum handelt. Muss das edle Geschöpf in einem fremden Gestüt einquartiert werden, erwartet der Halter selbst­ver­ständlich die bestmögliche Betreuung und Pflege. Stößt hierbei seinem Liebling etwas zu, wird sofort der Betreiber der Pferdepension zur Rechenschaft gezogen. Freilich haftet er nicht in jedem Fall.

Dies zeigen unlängst ergangene Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlan­des­ge­richts Bamberg. Die Schaden­s­er­satzklage zweier Eigentümer eines Westernpferdes gegen den "Herbergsvater" in Höhe von ca. 21.000 € wurde abgewiesen. Erfolglos hatten sie ihn für die dem Tier beim Aufenthalt auf der Pferderanch erlittenen Verletzungen zur Rechenschaft ziehen wollen.

Für die beiden "Pferdeeltern" brach eine Welt zusammen: Ihr geliebter, in Meisterschaften der Westernreiterei erprobter und erfolgreicher Quarterhorse-Hengst hatte die Operation nicht überlebt. Grund des Eingriffs war, dass der Warmblüter sich auf dem Gelände der von ihm "bewohnten" Pferdepension eine Risswunde am vorderen linken Fesselkopf zugezogen hatte. Und dies bereits zum zweiten Mal innerhalb von acht Monaten. Dem Stallbesitzer warfen sie deshalb vor, nicht genügend auf das Tier aufgepasst zu haben. Die Pferdehalter meinten nämlich, der Hengst habe sich an der scharfen Betonkante der Futterkrippe im Laufstall verletzt. Diese Anschuldigungen wies der Inhaber des Gestüts zurück, entspräche doch der Fressstand den fachlichen Empfehlungen über eine artgerechte Pferdehaltung. Nichts­des­totrotz forderten die Hinterbliebenen des Pferdes von ihm Ersatz des nicht unerheblichen Marktwertes und Nutzungsausfall.

Vergebens. Das Landgericht Coburg - wie auch später in der Berufungs­instanz das Oberlan­des­gericht Bamberg - erteilten dem Schaden­s­er­satz­be­gehren der gewesenen Western­pferd­be­sitzer eine Absage. Nach dem Gutachten des hinzugezogenen Pferdeexperten konnte sich der Hengst die Risswunden nämlich auch bei einer Rangelei mit Artgenossen auf der Weide zugezogen haben. Das Quarterhorse sei nämlich ein stolzes und dominantes Tier gewesen. Es habe seine Rangordnung stets verteidigt. Hierfür könne aber der Pensi­ons­be­treiber nicht verantwortlich gemacht werden. Nicht erwiesen sei jedenfalls, dass die Betonkante der Futterkrippe Ursache der Verletzung gewesen sei.

Erläuterungen
Vorinstanz

Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.10.2005, Az: 13 O 314/03

Quelle: ra-online, LG Coburg

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