21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 8375

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss07.08.2009

Unangenehmer Geruch bei Schlaf­zim­mer­möbeln über längere Zeit – Käufer darf vom Kaufvertrag zurück tretenKäufer hat Anrecht auf geruchsneutrale Ware

Wenn Schlaf­zim­mermöbel auch mehr als ein Jahr nach dem Kauf noch einen unangenehmen Chemi­ka­li­en­geruch verströmen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dabei ist es ohne Belang, ob die Gerüche auch gesund­heits­schädlich sind. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kaufte die Klägerin beim Beklagten eine Einrichtung in Esche massiv für rund 6.200,- €. Doch auch Monate nach dem Kauf verströmten die Möbel einen unangenehmen Chemi­ka­li­en­geruch. Die Klägerin monierte diesen Zustand. Der Verkäufer konnte aber keine Abhilfe schaffen. Als eine Raumluftanalyse eine auffällige Häufung flüchtiger organischer Verbindungen ergab, trat die Klägerin vom Kauf zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Kaufpreis muss zurückerstattet werden

Mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg gab ihrer Klage statt und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises an die Kundin.

Mögliche Grenz­wert­über­schreitung unerheblich - Geruch an sich lässt Ware mangelhaft erscheinen

Auch noch 13 Monate nach der Anlieferung ging von der Schlaf­zim­me­r­ein­richtung ein störender Geruch aus. Die mit diesem Geruch verbundene nachvoll­ziehbare Sorge der Käuferin, dass dadurch ihre Gesundheit gefährdet werde, verhindern nach Auffassung der Gerichte einen ungestörten Gebrauch der Schlaf­zim­me­r­ein­richtung. Unabhängig von der Frage, ob es für die organischen Verbindungen einen verbindlichen Grenzwert gibt und dieser überschritten war, eignen sich die Möbel nicht für die gewöhnliche Verwendung, also das Schlafen in dem mit ihnen ausgestatteten Raum, und sind deshalb mangelhaft. Denn auch ohne besondere Vereinbarung kann ein Käufer solcher Möbel erwarten, dass sie geruchsneutral sind oder Geruch­s­ent­wick­lungen, die wegen der Lackierung unvermeidbar sind, zumindest alsbald nach dem Aufstellen verschwinden.

Quelle: ra-online, LG Coburg

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