15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 639

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Urteil29.04.2005Oberlandesgericht Bamberg6 U 2/05
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Oberlandesgericht Bamberg Urteil29.04.2005

Zur Haftung eines Baustoff­händlers für nach dem Einbau entstehende Verfärbungen auf gelieferte Schieferplatten

Veränderungen der Oberfläche eines Gegenstandes lösen beim Betrachter unter­schiedliche Reaktionen aus. Für die einen sind sie ein Makel, für andere Ausdruck von Schönheit und Reife. Sind Verfärbungen bei einem erworbenen Produkt üblich, stellen sie allerdings keinen Mangel dar. Der Verkäufer ist hierfür grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Das zeigt ein jetzt vom Landgericht Coburg und Oberlan­des­gericht Bamberg entschiedener Fall. Beide Gerichte wiesen die Klage von Käufern gegen einen Lieferanten von Naturschiefer ab. Die Erwerber fühlten sich durch später auf den Schieferplatten auftretende Flecken in ihrem ästhetischen Empfinden gestört. Sie hatten daher Schadensersatz von rund 9.200 € gefordert.

Sachverhalt:

Der Natur­schie­fer­mantel sollte für ihr Häuschen der krönende Abschluss sein. Um so größer war die Enttäuschung bei den Eheleuten, als sich auf den angebrachten Schieferplatten weißliche und rötlich-braune Flecken zeigten. Das Ehepaar verlangte von dem Platten­ver­käufer Schadensersatz für den Abriss und die Neuverkleidung ihres Heimes, habe er ihnen doch anscheinend Schie­fer­qualität zweiter Wahl geliefert, die nun das Haus verschandelten. Die Verfärbungen seien naturbedingt, verteidigte sich der Baustoffhändler - und lehnte jegliche Zahlung ab.

Gericht­s­ent­scheidung:

Zu Recht, wie die Urteile des Landgerichts Coburg und des Oberlan­des­ge­richts Bamberg zeigen. Mit Unterstützung eines Sachver­ständigen stellten die Gerichte fest, dass die Fleckenbildung ein natürlicher Vorgang sei. Es handle sich um Dendriten. Diese bestünden aus eisenhaltigen Tonmineralien. Durch Verwitterung und Oxidation nähmen sie im Laufe der Zeit eine rostbraune Farbe an. Die Flecken beein­träch­tigten die Verwendung der Schieferplatten als Hausfassade nicht. Bei Schiefer gebe es auch keine Unterscheidung zwischen erster und zweiter Wahl; man differenziere lediglich verschiedene Sortierungen. Da Dendriten ein Merkmal von Naturschiefer seien, liege auch kein optischer Mangel vor. Ob man sie schön oder hässlich finde oder ihnen neutral gegenüberstehe, sei eine Geschmacksfrage. Die gelieferten Schieferplatten seien jedenfalls nicht von schlechter Qualität. Eine Schaden­s­er­satz­pflicht des Verkäufers lösten sie daher nicht aus.

Fazit:

Und wieder einmal zeigt sich: Über Geschmack lässt sich nicht streiten!

Instanzen:

Landgericht Coburg vom 14.12.2004 - Az: 11 O 560/04

Oberlan­des­gericht Bamberg vom 29.04.2005 - Az: 6 U 2/05

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 246 des LG Coburg vom 17.06.2005

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