Dokument-Nr. 851
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Oberlandesgericht Bamberg Urteil03.05.2005
Landgericht Coburg Urteil14.04.2004
Sportauto mit verheimlichten MackenVoraussetzungen und Folgen des arglistigen Verschweigens von Mängeln an Gebrauchtfahrzeugen
Gerade auf die Worte eines professionellen Kfz-Verkäufers darf sich der Kunde grundsätzlich verlassen. Ist der erworbene Gebrauchtwagen entgegen einer Zusicherung doch nicht unfallfrei, kann der Käufer den Vertrag rückabwickeln.
So entschieden vor kurzem das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg. Sie verurteilten ein Autohaus dazu, einem ge- und enttäuschten Kunden den Preis für den Kauf eines "Gebrauchten" von rund 17.000 € zurückzuzahlen. Im Gegenzug muss dieser das Fahrzeug wieder herausgeben.
Sachverhalt:
Nach langem Suchen hatte die spätere Klägerin endlich ihren Traumwagen gefunden: Einen tiefergelegten BMW 325 TDS Touring. Zwar nicht mehr ganz neu, aber noch sehr fein. Vom Autohändler wurde ihr der Flitzer auch noch in den höchsten Tönen ans Herz gelegt: "Super in Schuss!" und "Nie etwas daran!", um nur wenige seiner Worte zu nennen. Kurz und gut: Die Autoliebhaberin konnte nicht anders und schnappte sich das vermeintliche "Schmuckstück". Doch die anfängliche Begeisterung verwandelte sich schnell in Enttäuschung.
An der Stoßstange und am linken hinteren Seitenteil des Boliden fanden sich umfangreiche Lackierarbeiten. Es stellte sich sogar heraus, dass diese Arbeiten von dem Autoverkäufer selbst durchgeführt worden waren. Darauf hin focht die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Diesen Vorwurf wies der Gebrauchtwagenhändler von sich. Er habe lediglich Kratzer am BMW behoben, die nicht von einem Verkehrsunfall stammten. Die Zusicherung der "Unfallfreiheit" sei daher zutreffend gewesen.
Entscheidungsgründe:
Aber hiermit drang er weder beim Landgericht Coburg noch beim Oberlandesgericht Bamberg durch. Die Richter bejahten eine arglistige Täuschung durch das beklagte Autohaus. Der Kfz-Händler sei verpflichtet gewesen, der Käuferin die umfangreichen Lackier- und Spachtelarbeiten zu offenbaren. Dies um so mehr, als er die Reparaturen selbst vorgenommen habe. Daher habe der Beklagte auch gewusst, dass seine Aussage zur Schadensfreiheit falsch gewesen sei. Dass die beseitigten Kratzer nicht Folge eines Verkehrsunfalls gewesen seien, spiele keine Rolle. Auch derartige Schäden seien für den Wert eines Fahrzeugs entscheidend. Der Händler müsse deshalb den Kaufpreis zurückzahlen und den Wagen wieder zurücknehmen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das OLG Bamberg die Entscheidung des LG Coburg mit Urteil vom 03.05.2005 (Az.: 5 U 99/04) bestätigt hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Coburg vom 05.08.2005
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