21.11.2024
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Dokument-Nr. 16939

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Urteil15.01.2013Oberlandesgericht Bamberg5 U 36/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 1148Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1148
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Vorinstanz:
  • Landgericht Aschaffenburg, Urteil08.02.2012, 13 O 468/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Urteil15.01.2013

Sturz über Schmutzmatte: Keine Haftung des Reise­ver­an­stalters bei erkennbaren GefahrenstellenVorliegen eines Reisemangels ist zu verneinen

Stürzt ein Urlauber über eine erkennbare Schmutzmatte vor dem Eingangsbereich eines Hotels und verletzt sich dabei, so hat sich in dem Unfall lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Der Reise­ver­an­stalter muss daher nicht haften. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stürzte während einer Pauschalreise in der Türkei eine Urlauberin gegen 22 Uhr über der 2 cm starken Fußmatte vor dem Eingangsbereich ihres Hotels. Aufgrund des Sturzes erlitt sie eine Oberschen­kel­trüm­mer­fraktur und klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 €. Ihrer Meinung nach habe der Reiseveranstalter seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt, da die Schmutzmatte an der Schmalseite nicht über eine Abschlussleiste verfügte.

Landgericht gab Klage teilweise statt

Das Landgericht Aschaffenburg gab der Klage zum Teil statt. Seiner Ansicht nach haben der Klägerin die Ansprüche nach § 651 c und § 651 f BGB zugestanden. Denn dadurch, dass die Schmutzmatte an der Schmalseite nicht mit einer Abschluss­leistung bzw. Mattenrahmen abgesichert wurde, habe ein Reisemangel vorgelegen. Der Klägerin sei jedoch ein Mitverschulden von 1/3 anzulasten, da die Schmutzmatte im hell erleuchteten Eingangsbereich erkennbar gewesen sei. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied zu Gunsten des beklagten Reise­ver­an­stalters und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Der Klägerin haben die geltend gemachten Ansprüche nicht zugestanden. Denn die Schmutzmatte vor dem Eingang des Hotels habe keine Gefahrenstelle dargestellt, die der Hotelbetreiber oder Reise­ver­an­stalter haben beseitigen müssen.

Gute Erkennbarkeit der Schmutzmatte

Zwar habe nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts die Schmutzmatte an der Schmalseite eine 2 cm hohe Kante gebildet, weil der Höhen­un­ter­schied nicht durch einen eingefassten Metallrahmen abgeschrägt wurde. Dennoch sei sie von den Hotelgästen ohne weiteres erkennbar gewesen. Dazu sei gekommen, dass am Eingang eines Gebäudes grundsätzlich mit dem Vorhandensein von Fußabstreifern zu rechnen ist, die das Anheben des Fußes vor dem Betreten erfordern.

Keine Anwendung von deutschen Vorschriften

Das Oberlan­des­gericht bestätigte zwar, dass in Deutschland derartige Schmutzmatten aus Metallprofilen mit Textileinlagen oft bündig mit der Oberfläche in dafür vorgesehene Vertiefungen verlegt werden. Dies könne ein Reisender in einem Urlaubshotel in der Türkei hingegen nicht erwarten. Zudem haben weder deutsche Bauvorschriften noch europäische Bestimmungen gegolten.

Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Zwar könne zu Gunsten eines Geschädigten ein Anscheinsbeweis für den Ursachen­zu­sam­menhang zwischen einer Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht und einem Schadensfall sprechen, wenn sich die Gefahr verwirklicht, deren Abwehr die Pflicht dient. Dies setzte aber voraus, dass eine Pflicht­ver­letzung, also das Vorliegen einer Gefahrenstelle, feststeht. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe sich aus Sicht des Gerichts bei dem Sturz der Urlauberin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Sie habe es schlicht versäumt, ihren Fuß genügend anzuheben.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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