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- Landgericht Coburg, Urteil28.10.2009, 12 O 459/09
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss07.04.2010
Räum- und Streupflicht: Friedhofswege müssen bei Beerdigung nicht weiträumig um Grabstelle geräumt werdenGemeinde kann bei Sturz nach verlassen geräumter Wege nicht zu Schadensersatz verpflichtet werden
Wer auf einem vereisten Friedhofsweg stürzt, kann deswegen keinen Schadenersatz von der Gemeinde verlangen, wenn geräumte Friedhofswege zur Verfügung standen. Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall besuchte der Kläger im Winter eine Beerdigung. Dabei benutzte er einen nicht geräumten und gestreuten Weg. Dort stürzte der Kläger und verlangte deshalb von der Gemeinde, die für den Friedhof verantwortlich war, 4.000,- € Schmerzensgeld. Der Kläger behauptet, dass der von ihm benutzte Weg die gleiche Verkehrsbedeutung wie andere Wege auf dem Friedhof gehabt habe. Daher hätte die Gemeinde auch diesen Weg räumen und streuen müssen. Die Beklagte Gemeinde hat im Prozess nachgewiesen, dass der Weg vom Eingang des Friedhofs bis zur Begräbnisstätte vor der Beerdigung geräumt wurde. Die Gemeinde meinte, dass sie andere Wege auf dem Friedhof nicht räumen müsse. Es sei aus personellen Gründen nicht möglich, sämtliche Wege auf allen Friedhöfen im Gemeindegebiet zu räumen und zu streuen.
Räumen von Friedhofswege zur Begräbnisstelle ausreichend
Das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung der beklagten Gemeinde erkennen und wies die Klage ab. Es sei im vorliegenden Fall ausreichend gewesen, dass die Gemeinde die Friedhofswege zur Begräbnisstelle geräumt habe. Auch war das Glatteis auf dem Weg, auf dem der Kläger stützte, deutlich erkennbar.
Keine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch Gemeinde
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger beim Oberlandesgericht Bamberg Berufung ein, welche zurückgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass von der Gemeinde nicht gefordert werden kann, weiträumig um die Grabstelle, an der eine Beerdigung stattfinden soll, zu räumen. Die Gemeinde dürfe darauf vertrauen, dass die Besucher einer Beerdigung sich in vernünftiger Art und Weise auf erkennbare Gefahren, die noch verblieben, einstellen. Wenn der Kläger nicht auf geräumte und gestreute Wege ausweicht, führt dies nicht dazu, dass eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Gemeinde anzunehmen ist. Daher wurde auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg
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