15.11.2024
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Dokument-Nr. 1930

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Oberlandesgericht Bamberg Entscheidung

Zur Zulässigkeit der Zugabe eines Spielzeug-Lkws beim Verkauf eines Kasten Biers

Bier am Lenkrad sollte im Straßenverkehr strikt gemieden werden – das ist allgemein bekannt. Doch auch (Spielzeug-)Lenkrad für Bier ist eine Devise, die nicht ohne weiteres verträglich ist. Jedenfalls für Brauereien, die ihr Hopfengetränk den Käufern durch die kostenlose Dreingabe von Spielzeug-Lkws schmackhafter machen wollen.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage verboten sei eine solche Art der Verkaufs­för­derung jedenfalls dann, wenn der Miniatur-Laster nicht bloß geringwertig (hier: unter 1,50 DM Wert) sei, befanden Landgericht Coburg und Oberlan­des­gericht Bamberg. Und untersagten einer Brauerei derlei „Wertreklame“ bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000.- DM. Das Verhalten der Brauerei verstoße nämlich gegen die „Zugabe­ver­ordnung“, die einen fairen Wettbewerb sichern soll.

Eine im Landge­richts­bezirk Coburg ansässige Brauerei lieferte zu jedem ihrer Bierkästen an die Getränkehändler einen Spielzeug-Lkw von ca. 18 cm Länge, auf den ihr Firmenname aufgedruckt war. Das bereitete einem Wettbewerbs-Schutzverein, in dem sich eine Vielzahl anderer Brauereien zusam­men­ge­schlossen hatten, „Bauchgrimmen“: er wollte dieses seiner Meinung nach unzulässige Vorgehen verbieten lassen und klagte beim Landgericht Coburg. Die beklagte Brauerei hielt entgegen, sie liefere nicht an die Endverbraucher, sondern an Händler. Die Lkws, die sie im übrigen auch unabhängig von Bier verkaufe, hätten außerdem nur einen geringen Wert.

Das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlan­des­gericht Bamberg, gab jedoch jedenfalls für die zur Debatte stehenden Mini-Laster dem Kläger Recht. Zum einen komme es nicht darauf an, dass nicht direkt an den Endverbraucher ausgeliefert werde. Denn der Anreiz für die Getränkehändler bestehe offensichtlich nicht darin, für sich selbst zahllose gleiche Spielzeug-Lkws anzusammeln – sondern in der Steigerung der Kauflust bei den Kunden (also Endverbrauchern). Die Modelle seien auch nicht etwa Gegenstände von geringem Wert. Dafür sei maßgebend, welchen Wert der Kunde der Zugabe beimesse. Und der liege deutlich über dem hier maßgeblichen Betrag von 1,50 DM. Denn derartige Fahrzeugmodelle würden beispielsweise gerne verwendet, um in Model­l­ei­sen­bahn­anlagen den örtlichen Bezug herzustellen. Und dafür würden dann auch ohne weiteres 5.- DM oder mehr ausgegeben. Es handele sich deshalb um eine verbotene Zugabe.

Erläuterungen
Vorinstanz:

Landgericht Coburg, Az: 1 HK O 74/99

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 09.01.2001

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