21.11.2024
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Dokument-Nr. 1134

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Oberlandesgericht Bamberg Urteil05.03.2003

Aktionspreise im Einzelhandel müssen mindestens so lange gelten, wie im Werbeprospekt angegebenElektronik-Großmarkt wegen irreführender Werbung verurteilt!

In Werbeprospekten angekündigte Aktionspreise im Einzelhandel müssen mindestens für den darin angegebenen Zeitraum gelten. Werden die Preise während dieses Zeitraums erhöht, werden Verbraucher in die Irre geführt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

Im Januar 2002 warb der beklagte Elektronikmarkt, Filiale eines deutsch­land­weiten Elektro­nik­konzerns, in Coburg und Umgebung mit einem der örtlichen Tagespresse beigelegten Verkauf­sprospekt. In diesem Prospekt waren diverse Computerartikel wie HP-Drucker, Sony-Playstation, Compac-Rechner sowie Elektro­nik­artikel von Samsung und Eumex mit besonders günstigen Preisen ausgezeichnet und mit folgender Tiefpreis­ga­rantie ausgestattet: „Die M.Markt-Tiefpreis­ga­rantie: bietet trotz überragender Auswahl die tiefsten Preise der Region. Und sollten Sie trotzdem eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung woanders günstiger sehen, erstatten wir den Differenzbetrag. Garantiert!“.

Nach Aussage von zwei als Zeugen vernommenen Testkäufern in den Geschäftsräumen des beklagten Elektro­nik­marktes wurden bereits drei Tage nach Veröf­fent­lichung drei der als Tiefpreis­artikel ausgezeichneten Elektro­nik­geräte mit Preis­aus­zeich­nungen vorgefunden, die nicht dem Werbeprospekt entsprachen, sondern deutlich darüber lagen.

Der für Wettbe­wer­bs­fragen zuständige 3. Senat des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hat dem beklagten Elektronikmarkt unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe­wer­bs­zwecken für Artikel der Telekom­mu­ni­kation und für Computergeräte mit für die Dauer von 14 Tagen gültigen Preisen zu werben, wenn die beworbenen Waren in den Verkaufsräumen drei Tage nach dem Erscheinen der Werbung mit höheren Preisen als den Werbepreisen ausgezeichnet sind. Das Oberlan­des­gericht Bamberg hat aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen unterstellt, dass die Preis­aus­zeichnung an der Ware in den Verkaufsräumen nicht mit dem in der Werbung angegebenen niedrigeren Preis übereinstimmte; darin hat das Oberlan­des­gericht eine Irreführung des Verkehrs im Sinne von § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Die am unteren Rand des Werbeprospektes abgedruckte „Tiefpreis­ga­rantie“ hat der Senat so ausgelegt, dass bei verständiger Würdigung dieser Werbung zu entnehmen sei, dass die dort angebotenen Preise 14 Tage lang gelten sollten. Dagegen hatte der beklagte Elektronikmarkt verstoßen, indem er bereits drei Tage nach Veröf­fent­lichung des Werbeangebots zu den regulären Preisen zurückgekehrt war. Auf die Klage des dadurch beein­träch­tigten Konkurrenten hat das Oberlan­des­gericht dem beklagten Elektronikmarkt eine entsprechende Werbung für die Zukunft untersagt, wenn die beworbenen Waren in den Verkäufsräumen des Marktes bereits drei Tage nach dem Erscheinen der Werbung mit höheren Preisen als den Werbepreisen ausgezeichnet sind.

Vorinstanz:

Landgericht Coburg - 1 HKO 12/02

§ 3 UWG lautet:

Erläuterungen

Irreführende Angaben: Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden...

Quelle: ra-online, OLG Bamberg

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