21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 31820

Drucken
Beschluss11.04.2022Oberlandesgericht Bamberg2 UF 37/21
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss03.02.2021, 6 F 1217/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss11.04.2022

Abfin­dungs­betrag zum Ausgleich einer betrieblichen Alters­ver­sorgung: Ver­sorgungs­ausgleichs­kasse als Ziel­versorgungs­trägerZahlung einer Abfindung ist mit externer Teilung eines Anrechts vergleichbar

Die Zahlung eines Abfin­dungs­betrags gemäß § 23 VersAusglG zum Ausgleich einer betrieblichen Alters­ver­sorgung kann gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 VersAusglG in die Ver­sorgungs­ausgleichs­kasse erfolgen, wenn keine Zielversorgung benannt wird. Die Zahlung einer Abfindung ist insofern vergleichbar mit der externen Teilung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Ehescheidung im Jahr 2000 verfügte der Ehemann über eine betriebliche Alters­ver­sorgung, die noch nicht unverfallbar war. Das Amtsgericht Aschaffenburg behielt dieses Anrecht daher dem schuld­recht­lichen Versorgungsausgleich vor. Im Jahr 2018 beanspruchte die Ehefrau nunmehr eine Abfin­dungs­zahlung hinsichtlich des Anrechts aus der betrieblichen Alters­ver­sorgung. Das Amtsgericht bejahte den Anspruch und verpflichtete den Ex-Mann dazu den Abfin­dungs­betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Versor­gungs­aus­gleichskasse. Sie hielt sich für unzuständig, da es sich nicht um eine externe Teilung handele.

Zuständigkeit der Versor­gungs­aus­gleichskasse für Abfin­dungs­betrag

Das Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Da die Ex-Frau keine Zielversorgung für die Aufnahme des Abfin­dungs­betrags gemäß § 23 VersAusglG gewählt hat und es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betrie­bs­ren­ten­gesetz handelt, sei die Versor­gungs­aus­gleichskasse als Auffang­ver­sor­gungs­träger zuständig. § 24 Abs. 2 VersAusglG verweise für die Wahl des Zielver­sor­gungs­trägers ohne Einschränkung auf § 15 VersAusglG.

Vergleich­barkeit von Abfin­dungs­zahlung und externer Teilung

Die Einzahlung eines Abfin­dungs­betrags sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts mit einem Ausgleich durch externe Teilung vergleichbar. Sowohl bei der externen Teilung als auch bei der Abfindung durch Einzahlung eines Geldbetrags bei einem Versor­gungs­träger werde ein Versor­gungs­anrecht für den Ausgleichs­be­rech­tigten neu begründet. Eine Unterscheidung liege nur darin, dass bei der externen Teilung der Quell­ver­sor­gungs­träger des Ausgleichs­pflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielver­sor­gungs­träger verpflichtet wird, während bei der Abfin­dungs­zahlung der Ausgleichs­pflichtige selbst verpflichtet wird.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss31820

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI