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- Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss03.02.2021, 6 F 1217/18
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss11.04.2022
Abfindungsbetrag zum Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung: Versorgungsausgleichskasse als ZielversorgungsträgerZahlung einer Abfindung ist mit externer Teilung eines Anrechts vergleichbar
Die Zahlung eines Abfindungsbetrags gemäß § 23 VersAusglG zum Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung kann gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 VersAusglG in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen, wenn keine Zielversorgung benannt wird. Die Zahlung einer Abfindung ist insofern vergleichbar mit der externen Teilung. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Ehescheidung im Jahr 2000 verfügte der Ehemann über eine betriebliche Altersversorgung, die noch nicht unverfallbar war. Das Amtsgericht Aschaffenburg behielt dieses Anrecht daher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor. Im Jahr 2018 beanspruchte die Ehefrau nunmehr eine Abfindungszahlung hinsichtlich des Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung. Das Amtsgericht bejahte den Anspruch und verpflichtete den Ex-Mann dazu den Abfindungsbetrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse. Sie hielt sich für unzuständig, da es sich nicht um eine externe Teilung handele.
Zuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse für Abfindungsbetrag
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Da die Ex-Frau keine Zielversorgung für die Aufnahme des Abfindungsbetrags gemäß § 23 VersAusglG gewählt hat und es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz handelt, sei die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger zuständig. § 24 Abs. 2 VersAusglG verweise für die Wahl des Zielversorgungsträgers ohne Einschränkung auf § 15 VersAusglG.
Vergleichbarkeit von Abfindungszahlung und externer Teilung
Die Einzahlung eines Abfindungsbetrags sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit einem Ausgleich durch externe Teilung vergleichbar. Sowohl bei der externen Teilung als auch bei der Abfindung durch Einzahlung eines Geldbetrags bei einem Versorgungsträger werde ein Versorgungsanrecht für den Ausgleichsberechtigten neu begründet. Eine Unterscheidung liege nur darin, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2022
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
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