14.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 4055

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Oberlandesgericht Bamberg Urteil03.04.2007

Bank muss verdächtige Verrech­nungs­schecks überprüfenOhne Prüfung macht sie sich schaden­s­er­satz­pflichtig

Eine Bank muss Verrech­nungs­schecks bei denen Zahlungs­emp­fänger und Einreicher unterschiedlich sind (sogenannte Disparität) überprüfen. Tut sie das nicht, so handelt sie grob fahrlässig und macht sich bei einem Schaden schaden­s­er­satz­pflichtig. Das hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden.

Die Klägerin vertreibt Fahrzeuge der gehobenen Klasse in verschiedenen Filialen in Deutschland. In einer süddeutschen Filiale war B. als Verkäufer beschäftigt. B. erhielt von Kunden, an die er Fahrzeuge der Klägerin verkauft hatte, zur Bezahlung des Kaufpreises mehrfach Verrech­nungs­schecks. Seit 1998 reichte er zahlreiche dieser Verrech­nungs­schecks, auf denen als Zahlungs­emp­fänger die Klägerin angegeben war, bei der beklagten Bank zur Gutschrift auf sein eigenes, dort geführtes Konto ein. Die jeweiligen Beträge wurden ihm beanstan­dungslos gutgeschrieben. Einen Teil der ihm zu Unrecht zugeflossenen Beträge erstattete der B. an die Klägerin zurück, indem er eigene Schecks auf sein Girokonto zugunsten der Klägerin ausstellte, die mit Rechnungs­nummern und teilweise mit den Namen der Kunden der Klägerin versehen waren. B. ist mittlerweile wegen der Unterschlagung von Schecks in 13 Fällen zu der Gesamt­frei­heits­strafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt worden.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz in Höhe von ca. 510.000 Euro für die Einlösung von zwölf Schecks.

Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage in Höhe von ca. 350.000 Euro stattgegeben, weil die beklagte Bank bei acht Schecks verpflichtet gewesen wäre, vor der Gutschrift entweder beim Scheck­aussteller oder bei dem im Scheck genannten Zahlungs­emp­fänger nachzufragen. Die Klägerin musste im Gegenzug an die Beklagte ihre Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen B. abtreten.

Die Berufungen der Parteien zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe blieben ohne Erfolg. Der Bankensenat des Oberlan­des­ge­richts bestätigte die Rechts­auf­fassung des Landgerichts. Die Klägerin ist Eigentümerin der ihr von den Kunden gegebenen Schecks geworden. Diese sind ihr durch Unterschlagung seitens des B. abhanden gekommen. Der Beklagten fällt, soweit sie die Schecks zur Einziehung und Gutschrift auf dem privaten Girokonto des B. hereingenommen hat, grobe Fahrlässigkeit zur Last. Sie hätte wegen der Abweichung zwischen dem jeweils benannten Zahlungs­emp­fänger (Klägerin) und dem Einreicher (B.) - sogenannte Disparität - weitere Nachprüfungen anstellen und bei der Klägerin, die ebenfalls eine Geschäfts­ver­bindung zur Beklagten unterhielt, nachfragen müssen, ob der B. als Angestellter der Klägerin zur Einreichung von Kundenschecks auf sein privates Girokonto berechtigt ist. In diesem Falle wären die Unter­schla­gungen des B. sogleich erkannt worden. Alle acht Schecks sind disparisch. Aus ihnen ging jeweils deutlich das Unternehmen der Klägerin als Scheckempfänger hervor. Eine Weitergabe dieser Schecks zahlungshalber im Geschäfts­verkehr der Klägerin ist - wie auch allgemein im kaufmännischen Verkehr - unüblich, wie der Bank aufgrund ihrer Geschäfts­ver­bindung zur Klägerin bekannt war.

Ein Mitverschulden ist der Klägerin nicht anzulasten. Sie hatte durch organi­sa­to­rische Maßnahmen sichergestellt, dass das Fehlen von Kraft­fahr­zeug­briefen, wenn noch keine Rechnung gestellt war, und die Nicht­be­gleichung von Kunden­for­de­rungen nach kurzer Zeit auffallen mussten. Dass die Verkäufer der Klägerin Kundenschecks entgegennehmen durften, begründet ein Mitverschulden nicht. Sie waren durch eindeutige Regelung angewiesen, diese unverzüglich abzuliefern. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht darin zu sehen, dass sie die ihr überlassenen, auf das private Girokonto des B. gezogenen Schecks, in ihrer Finanz­buch­haltung zum Ausgleich der entsprechenden Forderungen gegen die Kunden vereinnahmt hat. Zu einem Abgleich von Kontonummer und Bank ihr überlassener Schecks mit den privaten Konto­ver­bin­dungen der Mitarbeiter, wodurch die Hereingabe von Eigenschecks des Verkäufers möglicherweise hätte festgestellt werden können, war die Klägerin nicht verpflichtet. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 04.04.2007

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