Oberlandesgericht Bamberg Beschluss15.07.2026
Eheschließung nach somalischem Recht durch Fenster auf deutschem Boden möglichKuriose Eheschließung eines räumlich getrennten somalischen Paares in und außerhalb der somalischen Botschaft
Eine Ehe kann in Deutschland vor einer ausländischen Vertretung wirksam geschlossen werden, selbst wenn sich ein Eheschließender währenddessen unmittelbar vor dem Botschaftsgebäude befindet. Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg. Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB genügt für eine wirksame Eheschließung unter Nicht-Deutschen die Vornahme vor einer ordnungsgemäß ermächtigten Person. Der physische Aufenthalt im Botschaftsgebäude ist nicht zwingend erforderlich, sofern ein Eheschließender direkt vor dem Gebäude anwesend ist und über ein geöffnetes Fenster sowie ein Videotelefon unmittelbaren Kontakt zum Konsularbeamten hält.
Im Jahr 2025 suchten die Verlobten die somalische Botschaft in Berlin auf. Da sich Frau A. X. aus Furcht vor negativen Konsequenzen für ihr laufendes Asylverfahren weigerte, das Gebäude zu betreten, nahm der konsularische Vertreter ihr Anliegen zunächst im Außenbereich entgegen. Auf seine Anweisung hin verblieb die Frau vor dem Gebäude, während ihr Verlobter die Botschaft betrat. Die Eheschließung fand daraufhin statt, indem die Frau über ein geöffnetes Fenster sowie ein Video-Telefonat mit ihrem Verlobten und dem Konsul verbunden war. Beide bestätigten ihre Absicht zu heiraten. Die Botschaft stellte am xx.xx.2025 eine offizielle Heiratsurkunde aus und trug die Ehe in ihr Register ein.
Im Spätsommer 2025 beantragten die Beteiligten beim Standesamt die Nachbeurkundung ihrer am durch den somalischen Konsularvertreter in Berlin geschlossenen Ehe. Mit Schreiben vom 24.09.2025 legte das Standesamt die Angelegenheit gemäß § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht Coburg vor. Es äußerte dabei Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Eheschließung im deutschen Rechtsbereich, welche sich aus den Angaben des Ehemannes zum konkreten Ablauf der Trauung ergaben. Die materiell-rechtlichen Ehevoraussetzungen nach somalischem Recht sah das Standesamt hingegen als erfüllt an.
Mit Beschluss vom 03.12.2025 wies das Amtsgericht Coburg das Standesamt nach Anhörung der Beteiligten an, die Eheschließung nicht nachzubeurkunden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich die formelle Wirksamkeit der Ehe nach deutschem und nicht nach somalischem Recht richte. Da Frau das Botschaftsgelände nicht betreten habe, liege eine Eheschließung im Inland vor, die gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ausschließlich in der deutschen Form geschlossen werden könne. Gegen diesen Beschluss legte das Standesamt am 10.12.2025 Beschwerde ein: Zwar verbleibe es bei der Ablehnung der Nachbeurkundung, das Amtsgericht habe jedoch fälschlicherweise Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB unberücksichtigt gelassen, welcher die Sonderregelung für konsularische Eheschließungen im Inland enthalte.
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied, dass die Ehe zwischen den Beteiligten nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB formwirksam nach somalischem Recht geschlossen wurde und somit gemäß § 34 Abs. 2 PStG nachzubeurkunden sei. Der Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 EGBGB sei eröffnet, da beide Verlobte zum Zeitpunkt der Eheschließung ausschließlich die somalische Staatsangehörigkeit besaßen und der Konsularvertreter durch die somalische Regierung ordnungsgemäß ermächtigt war. Die Formvorgaben des somalischen Personenstandsrechts (Art. 4-9 som. PerStG) seien gewahrt. Wie aus einer Auskunft der Deutschen Botschaft Nairobi hervorgehe, lassse das somalische Recht Vertretungen sowie Online-Eheschließungen zu. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Eheschließung und Registrierung werde durch die von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellte Heiratsurkunde erbracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2026
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/pt)