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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1139

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Oberlandesgericht Bamberg Urteil24.02.2005

Enteignung bei Rettungseinsatz nur bedingt möglich

Das Oberlan­des­gericht Bamberg hat einem Sanitätshaus Entschädigung aus Enteignung gegen einen Rettungs­zweck­verband zugesprochen, weil bei einem medizinischen Rettungseinsatz ein „Mietbett“ zu Bruch gegangen war.

Der kuriose Fall ereignete sich bereits 2002 im Bereich der Rettungs­lei­t­stelle Aschaffenburg. Diese koordinierte einen medizinischen Rettungseinsatz des Bayerischen Roten Kreuzes zugunsten eines pflege­be­dürftigen Rentners. Bei Reani­ma­ti­o­ns­maß­nahmen war ein Sanitäter mit den Knien auf das mietweise zur Verfügung gestellte, motorisch verstellbare Pflegebett eines Sanitätshauses gestiegen, das bei den Rettungs­maß­nahmen zusammenbrach und zerstört wurde.

Der zuständige 1. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hat dem Sanitätshaus Entschädigung aus enteignendem Eingriff gegen den Rettungs­zweck­verband für das zerstörte Pflegebett zugebilligt. Zwar sei der Eingriff im Rahmen der Reani­ma­ti­o­ns­maß­nahmen rechtmäßig und daher zu dulden gewesen, dem Sanitätshaus sei es aber nicht zuzumuten, ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit zu erbringen, das die Schwelle des enteig­nungs­rechtlich Zumutbaren übersteige.

Bei dem Handeln des öffent­lich­rechtlich organisierten Zweckverbandes und seinen Mitarbeitern handele es sich um hoheitliche Tätigkeiten, weshalb die Grundsätze des enteignenden Eingriffs anwendbar seien. Die hoheitliche rettungs­dienstliche Maßnahme sei als lebens­er­haltende Reani­ma­ti­o­ns­maßnahme zwar rechtmäßig gewesen und es hätten die Sanitäter bei dem Rettungseinsatz auch nicht schuldhaft gehandelt. Gleichwohl stelle sich der für das Sanitätshaus entstandene Nachteil in Form der Zerstörung des vermieteten Pflegebettes als ein Nachteil dar, der die Schwelle des dem Einzelnen enteig­nungs­rechtlich noch Zumutbaren überschreite. Dies sei immer dann der Fall, wenn - wie hier - ein Sonderopfer für die Allgemeinheit vorliege, also ein zwangsweiser staatlicher Eingriff in das Eigentum eines Einzelnen, der diesen im Vergleich zu anderen ungleich und besonders hart treffe. Das Sanitätshaus müsse sich auch nicht auf etwaige Ansprüche gegen den Pflege­be­dürftigen verweisen lassen, weil Entschä­di­gungs­ansprüche aus enteignendem Eingriff nicht subsidiär seien. Vielmehr sei es dem beklagten Rettungs­zweck­verband unbenommen, ggf. seinerseits Ersatzansprüche gegen den Pflege­be­dürftigen geltend zu machen.

Vorinstanz:

Landgericht Aschaffenburg - 3 O 259/04

Quelle: Pressemitteilung des OLG Bamberg vom 07.03.2005

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