Der Kläger hat sich auf einer als Zufahrt zu einem Parkdeck angebrachten Rampe als Fußgänger infolge Nässe durch einen Sturz verletzt. Die Beklagte, zu deren Einzelhandelsgeschäft das Parkdeck und die Rampe gehören, hat geltend gemacht, dass die Rampe die notwendige Rutschfestigkeitsstufe besitze und der Kläger im Geschäft der Beklagten keine Kaufabsicht gehabt habe. Darüber hinaus habe sie sich durch Aushängung des Schildes „Auf eigene Gefahr“ wirksam von ihrer Haftung freigezeichnet.
Der zur Entscheidung zuständige 1. Zivilsenat hat die Beklagte aus Gesichtspunkten der Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Landgericht zu Recht zu dem Beweisergebnis gelangt sei, dass der Kläger auf der Rampe gestürzt sei. Der Kläger sei unstreitig in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der glatten Rampe verletzt aufgefunden worden, so dass schon der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass er dort infolge der Glätte gestürzt sei. Das Landgericht habe weiter verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Rampe nicht hinreichend rutschfest gewesen sei. Der eingeschaltete Sachverständige habe bestätigt, dass die für den Fußgängerverkehr erforderliche Rutschfestigkeit bei weitem nicht eingehalten worden sei. Damit besitze die Auffahrtrampe für das Parkdeck nicht die generelle Eignung für die Begehbarkeit für Fußgänger. Da die Rampe zu glatt gewesen sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fußgänger auch aus diesem Grund gestürzt sei. Den Gegenbeweis, dass der Fußgänger auf Grund eigener Unachtsamkeit gestürzt sei, habe die Beklagte nicht erbringen können.
Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt, weil sie dafür hätte sorgen müssen, dass die Rampe auch bei Nässe gefahrlos begehbar sei. Sofern ihr das nicht möglich gewesen sei, hätte sie die Rampe für Fußgänger sperren und einen anderen Ausgang vom Parkdeck eröffnen müssen.
Die Verkehrssicherungspflicht habe auch dem Kläger als Fußgänger gegenüber bestanden, da der Parkplatz für Kunden und für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Kunde in diesem Sinne sei auch ein Kaufinteressent, der letztlich nichts eingekauft habe. Selbst wenn er nur Parkplatznutzer gewesen sei, wäre er in die Sicherungspflicht der Beklagten einbezogen gewesen.
Die Beklagte habe sich auch nicht durch Aushängung des Schildes „Auf eigene Gefahr“ wirksam von ihrer Haftung freizeichnen können. Eine formularmäßige Freizeichnung sei für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 309 Ziffer 7 BGB nicht zulässig. Im vorliegenden Fall sei mindestens von grober Fahrlässigkeit der Beklagten auszugehen, da der persönlich haftende Gesellschafter der Firma gewusst habe, dass die Rampe bei Nässe glatt gewesen sei, wie er selbst eingeräumt habe.
Vorinstanz:
LG Aschaffenburg - 1 O 67/03
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2004
Quelle: ra-online, OLG Bamberg