15.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 1438

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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil08.12.2005

Auch Steuerberatern ist die Werbung mit einem Paragra­phen­zeichen nicht ausnahmslos versagt

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die von der Klägerin, einer schwer­punktmäßig für Ärzte und deren Angehörige tätigen Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft, verwendeten Geschäfts­papiere und Praxisschilder keine unzulässige Werbung darstellen und damit berufsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Zur verfas­sungs­rechtlich geschützten Berufsfreiheit gehört das Recht zur Werbung. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, gilt dies auch für Angehörige Freier Berufe, wie Steuerberater. Auch ihnen ist Werbung daher grundsätzlich erlaubt, soweit sie nicht aus besonderen Gründen ausdrücklich verboten ist. Hierzu gehört zwar das Verbot irreführender Werbung. Als solche hat die beklagte Steuer­be­ra­ter­kammer das von der Klägerin verwandte Logo eingestuft, weil es als Hinweis auf eine umfassende Rechtsberatung durch die Klägerin zu verstehen und daher irreführend sei.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht ist dieser Einschätzung aber nicht gefolgt. Das Logo besteht aus einem leicht verfremdeten Paragra­phen­zeichen und verweist daneben textlich auf die steuerberatende Tätigkeit der Klägerin. Durch den Zusatz wird hinreichend klargestellt, dass die Klägerin Steuerberatung und nicht Rechtsberatung betreibt. Damit darf die Klägerin dieses Logo weiterhin verwenden und im Übrigen auch unverändert auf ihrem Briefpapier sowie auf ihren Praxisschildern auf ihren Allein­ge­sell­schafter hinweisen, die "Buchführungs- und Steuerstelle für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte". Eine solche Angabe dient nicht zuletzt der Information der Ratsuchenden und der Transparenz im Geschäfts­verkehr.

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 09.12.2005

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