14.11.2024
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Dokument-Nr. 4157

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Urteil26.04.2007Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht8 LB 212/05
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil26.04.2007

OVG Niedersachsen zur Berufs­un­fä­higkeit einer ÄrztinBerufs­un­fä­higkeit einer Ärztin trotz theoretischer Möglichkeit der Arbeit in Teilbereichen ihres Berufes

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass ein Arzt, der theoretisch noch in Teilbereichen seines Berufes arbeiten könnte, dem aber wegen seiner erheblichen gesund­heit­lichen Einschränkungen tatsächlich eine solche Möglichkeit verschlossen ist, berufsunfähig und ihm deshalb von der zuständigen Ärzteversorgung eine Berufs­un­fä­hig­keitsrente zu gewähren ist.

Die 1944 geborene Klägerin war über 30 Jahre als Anästhesistin in Krankenhäusern beschäftigt, kann dieser Tätigkeit aber seit dem Jahr 2000 gesund­heits­bedingt nicht mehr nachgehen. Sie beantragte deshalb bei der Beklagten, ihr eine Berufs­un­fä­hig­keitsrente zu bewilligen. Die beklagte Ärzteversorgung, eine sog. berufs­s­tän­dische Versor­gungs­ein­richtung für in Niedersachsen tätige Ärzte, lehnte dies ab. Berufsunfähig sei nur, wer zu einer ärztlichen Tätigkeit überhaupt außer Stande sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie zwar ihre alte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, sie aber ohne unmittelbaren Patien­ten­kontakt etwa als Gutachterin im Öffentlichen Dienst, in der Pharmaindustrie oder mediz­in­jour­na­listisch arbeiten könne. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin gesundheitlich jedenfalls noch in der Lage sei, halbtags bei dem Medizinischen Dienst einer Kranken­ver­si­cherung im Wesentlichen als "Akten­gut­achterin" tätig zu sein, ihr grundsätzlich eine solche Stelle offen stehe und sie deshalb nicht berufsunfähig sei.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat nunmehr auf den Antrag der Klägerin der Berufung gegen dieses Urteil stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der begehrten Berufs­un­fä­hig­keitsrente verurteilt. Denn eine Ärztin, die - wie die Klägerin - Patienten nicht mehr behandeln oder untersuchen kann, wird auch als Gutachterin im Öffentlichen Dienst, z. B. beim Medizinischen Dienst der Kranken­ver­si­cherung oder in einem kommunalen Gesundheitsamt, nicht mehr eingestellt. Auf andere von der Beklagten genannte Tätigkeiten, z.B. in der Pharmaindustrie oder als Mediz­in­jour­na­listin, muss sich die Klägerin nicht verweisen lassen. Denn dafür benötigt sie keine Approbation. Nur auf solche Stellen kann sie jedoch nach der maßgeblichen Satzungs­be­stimmung der Beklagten verwiesen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.04.2007

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