15.11.2024
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Dokument-Nr. 1899

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Beschluss07.02.2006Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht8 LA 118/05
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss07.02.2006

Zahnärzte haben keinen Anspruch auf ungekürzte Altersrente mit 60 Jahren

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat in einem Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahren entschieden, dass die Zahnärztekammer Niedersachsen für Mitglieder ihres Alter­ver­sor­gungswerks das Renten­ein­tritt­salter, d.h. das Alter, ab dem ein Mitglied ohne Abschläge Altersrente beziehen kann, von 60 Jahren stufenweise auf 63 Jahre heraufsetzten durfte.

Das seit 1963 bestehende Alters­ver­sor­gungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ist eine sog. berufs­s­tän­dische Versor­gungs­ein­richtung für in Niedersachsen tätige Zahnärzte. Es gewährt seinen Mitgliedern Alters- und Berufs­un­fä­hig­keitsrente sowie im Todesfalle den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Das Alters­ver­sor­gungswerk arbeitet nach dem Kapita­l­de­ckungs­ver­fahren und finanziert seine Versor­gungs­leis­tungen ausschließlich aus den Erträgen der von den Zahnärzten zu leistenden Beiträge. Die Einzelheiten der Versor­gungs­leis­tungen, wie etwa die Regelungen über das Renten­ein­tritt­salter, sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von der Kammer­ver­sammlung durch eine Satzung, die sog. Alters­si­che­rungs­ordnung, beschlossen.

Zahnärzte, die nach 1985 Mitglieder des Alters­ver­sor­gungs­werkes geworden sind, konnten nach der Alters­si­che­rungs­ordnung bis zum Jahresende 1999 bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge eine Altersrente beziehen. Durch Beschluss der Kammer­ver­sammlung wurde das Renten­ein­tritt­salter ab dem Jahr 2000 für neue Mitglieder auf 63 Jahre heraufgesetzt. Für bestehende Mitglied­s­chaften gelten allerdings Überg­angs­re­ge­lungen, d.h. das bisherige Renten­ein­tritt­salter wird in Abhängigkeit von jeweiligen Geburtsjahr um 3 Monate bis maximal 33 Monate angehoben. Die Zahnärztekammer hat mit dieser Satzung­s­än­derung auf die deutlich gestiegene Lebenserwartung ihrer Mitglieder und die dadurch deutlich steigenden Ausgaben reagiert.

In dem jetzt vom Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht entschiedenen Verfahren hatte sich ein 1950 geborener Zahnarzt dagegen gewandt, dass er nicht mehr abschlagsfrei mit 60 Jahren Altersrente beziehen könne, sondern 18 Monate länger warten müsse. Er sah hierin u.a. eine Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum. Die Klage blieb vor dem in erster Instanz zuständigen Verwal­tungs­gericht Hannover erfolglos. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht abgelehnt. Es hat zur Begründung u.a. auf die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Anhebung des Renten­ein­tritt­s­alters in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung Bezug genommen. Die danach vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht entwickelten Gründsätze über den Eigentumsschutz von Rente­n­an­wart­schaften sind auch hier gewahrt. Im Übrigen steht der Kammer­ver­sammlung bei der Anhebung des Renten­ein­tritt­s­alters ein weiterer Gestal­tungs­spielraum zu, der vorliegend nicht überschritten worden ist. Die bezogen auf den Kläger maßvolle Anhebung des Renten­ein­tritt­s­alters erweist sich insbesondere zur Aufrecht­er­haltung der Leistungs­fä­higkeit des Alters­ver­sor­gungswerks als geeignet und erforderlich und ist auch nicht unver­hält­nismäßig. Der Kläger kann nicht verlangen, dass anstelle dieser Maßnahmen die Versor­gungs­leis­tungen der Rentenbezieher gekürzt oder Beiträge heraufgesetzt werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung des bisherigen Rentenalters steht der Satzung­s­än­derung ebenfalls nicht entgegen, zumal der Kläger weiterhin, wenn auch mit finanziellen Einbußen, mit 60 Jahren Altersrente beziehen kann.

Im Übrigen hat die Kammer­ver­sammlung mit weiterem Beschluss vom Oktober 2004 das Renten­ein­tritt­salter für Zahnärzte, die ab dem Jahr 2005 neu in das Alters­ver­sor­gungswerk eintreten, nochmals auf nunmehr 65 Jahre angehoben.

Quelle: Pressemitteilung des NdsOVG vom 14.02.2006

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