Dokument-Nr. 1490
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss12.12.2005
OVG stoppt vorläufig Vorbereitungsarbeiten für die A 26
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes teilweise dem Antrag eines Naturschutzverbandes stattgegeben, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den 2. Bauabschnitt der Bundesautobahn A 26 gerichteten Klage anzuordnen.
Der 2. Bauabschnitt soll die derzeit im Bau befindliche A 26 von der Anschlussstelle Horneburg in Richtung Hamburg bis zum Anschluss der Kreisstraße 40 nordöstlich von Buxtehude fortführen. Die geplante Trasse schneidet das Europäische Vogelschutzgebiet "Moore bei Buxtehude" bis zur Landesgrenze nach Hamburg.
Während das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die westlich der Este geplante Trasse bis einschließlich der Brücke über die Este unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten für rechtmäßig hält, gilt dies derzeit nicht für den (kürzeren) Bereich der Trassenführung von der Este bis zum Anschluss an die K 40. Zwar wird im Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein, dass - entgegen der Ansicht des Naturschutzverbandes - die Planfeststellungsbehörde eine nördliche Umfahrung der Ortschaft Rübke als mögliche Alternative ausgeschlossen hat, obwohl auf diese Weise das Vogelschutzgebiet vollständig geschont werden könnte. Der Planfeststellungsbeschluss verwirft aber zu Unrecht eine dichter an die Ortslage Rübke geführte Trassenalternative, die selbst ohne sog. aktiven Lärmschutz die Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm genauso einhält wie die planfestgestellte Alternative, das Vogelschutzgebiet aber in höherem Maße schont. Zwar verkennt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht die mit dieser Trassenvariante verbundene Verschlechterung der Qualität eines bislang ruhigen Wohngebiets. Wegen der aufgrund europäischer Richtlinien mit strikter Rechtsbindung ausgestalteten Vorschriften des Naturschutzrechts ist für eine Abwägung mit den Interessen der Anwohner an einer möglichst ruhigen Wohnlage aber kein Raum.
Das Gericht geht davon aus, dass die aufgezeigten erheblichen Mängel des Planfeststellungsbeschlusses in einem ergänzenden Verfahren zu beheben sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 15.12.2005
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