14.11.2024
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Dokument-Nr. 1490

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Beschluss12.12.2005Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht7 MS 91/05
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss12.12.2005

OVG stoppt vorläufig Vorbe­rei­tungs­a­r­beiten für die A 26

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes teilweise dem Antrag eines Natur­schutz­ver­bandes stattgegeben, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den 2. Bauabschnitt der Bundesautobahn A 26 gerichteten Klage anzuordnen.

Der 2. Bauabschnitt soll die derzeit im Bau befindliche A 26 von der Anschlussstelle Horneburg in Richtung Hamburg bis zum Anschluss der Kreisstraße 40 nordöstlich von Buxtehude fortführen. Die geplante Trasse schneidet das Europäische Vogel­schutz­gebiet "Moore bei Buxtehude" bis zur Landesgrenze nach Hamburg.

Während das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht die westlich der Este geplante Trasse bis einschließlich der Brücke über die Este unter natur­schutz­recht­lichen Gesichtspunkten für rechtmäßig hält, gilt dies derzeit nicht für den (kürzeren) Bereich der Trassenführung von der Este bis zum Anschluss an die K 40. Zwar wird im Haupt­sa­che­ver­fahren nicht zu beanstanden sein, dass - entgegen der Ansicht des Natur­schutz­ver­bandes - die Planfest­stel­lungs­behörde eine nördliche Umfahrung der Ortschaft Rübke als mögliche Alternative ausgeschlossen hat, obwohl auf diese Weise das Vogel­schutz­gebiet vollständig geschont werden könnte. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss verwirft aber zu Unrecht eine dichter an die Ortslage Rübke geführte Trasse­n­al­ter­native, die selbst ohne sog. aktiven Lärmschutz die Immis­si­ons­grenzwerte für Verkehrslärm genauso einhält wie die planfest­ge­stellte Alternative, das Vogel­schutz­gebiet aber in höherem Maße schont. Zwar verkennt das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht nicht die mit dieser Trassenvariante verbundene Verschlech­terung der Qualität eines bislang ruhigen Wohngebiets. Wegen der aufgrund europäischer Richtlinien mit strikter Rechtsbindung ausgestalteten Vorschriften des Natur­schutz­rechts ist für eine Abwägung mit den Interessen der Anwohner an einer möglichst ruhigen Wohnlage aber kein Raum.

Das Gericht geht davon aus, dass die aufgezeigten erheblichen Mängel des Planfest­stel­lungs­be­schlusses in einem ergänzenden Verfahren zu beheben sind.

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 15.12.2005

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