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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss13.03.2025

Automatenshops dürfen uneingeschränkt geöffnet bleibenKeine Beschränkung der Öffnungszeiten eines Automatenshops in Papenburg an Sonn- und Feiertagen

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die aufschiebende Wirkung einer Klage der Betreiberin eines „Automatenshops“ gegen die Beschränkung der Öffnung an Sonn- und Feiertagen auf maximal drei Stunden durch die Stadt Papenburg wieder­her­ge­stellt.

Der in Papenburg gelegene Automatenshop hat eine Größe von etwa 30 m², ist mit elf verschiedenen Warenautomaten bestückt und war zunächst rund um die Uhr geöffnet. Personal ist dort nicht dauerhaft und insbesondere an Sonn- und Feiertagen gar nicht vor Ort. Die Stadt Papenburg ordnete im Juni 2024 gegenüber der Betreiberin des Shops an, die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen auf höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottes­dienst­zeiten zu beschränken, weil auch Automatenshops den Regelungen des Nieder­säch­sischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterfielen. Ferner erklärte sie ihre Anordnung für sofort vollziehbar. Ein von der Betreiberin des Automatenshops gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte beim Verwal­tungs­gericht Osnabrück (Beschluss v. 14.01.2025 - 1 B 61/24 -) keinen Erfolg.

OVG: Automatenshop fällt nicht unter das Laden­öff­nungs­gesetz

Der 7. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betreiberin die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts geändert und ihrem Rechts­schutz­be­gehren entsprochen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, eine Einrichtung wie der „Automatenshop“ falle nicht in den Anwen­dungs­bereich des NLöffVZG. Der nieder­säch­sische Landes­ge­setzgeber habe nicht hinter den vormals auf Bundesebene erreichten Entwick­lungsstand vor der Födera­lis­mus­reform im Jahr 2006, mit der unter anderem die Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit für die Laden­öff­nungs­zeiten vom Bund auf die Länder übertragen worden war, zurückfallen wollen. Auch von dem früheren Laden­schluss­gesetz des Bundes seien Automatenshops nicht erfasst gewesen. Nach der Geset­zes­be­gründung des Landes­ge­setz­gebers habe vielmehr eine weitere Liberalisierung und Flexi­bi­li­sierung der Regelungen über die Laden­öff­nungs­zeiten herbeigeführt werden sollen und sei von der Nicht­an­wend­barkeit des Landesgesetzes auf Automaten ausgegangen worden. Auch vor dem Hintergrund des grund­ge­setz­lichen Auftrags zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe begegne eine durchgehende Öffnung des Automatenshops, insbesondere auch angesichts dessen Größe sowie der Freiheit der Kunden, ihre Sonn- und Feiertagsruhe selbst zu gestalten, keinen Bedenken.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

Quelle: Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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