Dokument-Nr. 622
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil16.06.2005
Losverfahren für die Zulassung zu Märkten rechtmäßig
Die Gemeinden dürfen sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Vergabe von Marktständen auch auf ein Losverfahren beschränken, wenn dieses den Bewerbern um einen Standplatz vor der Entscheidung bekannt gegeben wurde und das Losverfahren transparent (z.B. wie hier für die Bewerber öffentlich) durchgeführt wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden.
Die Beklagte Stadt Soltau veranstaltet jedes Jahr einen "Frühjahrsmarkt". Seit 2003 vergibt sie den einzigen Standplatz für ein Autoskooter-Fahrgeschäft durch ein Losverfahren. Im Jahr 2003 hatte die Klägerin die vierte von sieben Rangstellen zugelost und dementsprechend eine Marktzulassung nicht bekommen.
Sie begehrt die Feststellung, dass dieses Verfahren rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte die Klage abgewiesen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Gemeinden könnten die Plätze unter Attraktivitätsgesichtspunkten vergeben, zwingend vorgegeben ist dies von der den Marktveranstaltern ein weites Ermessen einräumenden Vorschrift des § 70 Gewerbeordnung (GewO) aber nicht. Die Gemeinden dürfen sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch auf ein Losverfahren beschränken, wenn dieses den Bewerbern um einen Standplatz vor der Entscheidung bekannt gegeben wurde und das Losverfahren transparent (z.B. wie hier für die Bewerber öffentlich) durchgeführt wird. Ob über die Art des zu wählenden Auswahlverfahrens - wie hier - die Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin entscheiden kann oder ob zuvor der Gemeinderat oder der Verwaltungsausschuss über Vergaberichtlinien entschieden haben muss, hat der 7. Senat offen gelassen. Die Klägerin kann nur die Auswahlentscheidung selbst zur gerichtlichen Überprüfung stellen, sich aber selbst dann nicht auf einen Verfahrensfehler berufen, wenn in der Vorbereitung dieser Entscheidung ein unzuständiges Verwaltungsorgan der Gemeinde tätig geworden sein sollte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2005
Quelle: Pressemitteilung vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 20.06.2005
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