21.11.2024
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Urteil16.06.2005Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht7 LC 201/03
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil16.06.2005

Losverfahren für die Zulassung zu Märkten rechtmäßig

Die Gemeinden dürfen sich aus Gründen der Verwal­tungs­ver­ein­fachung bei der Vergabe von Marktständen auch auf ein Losverfahren beschränken, wenn dieses den Bewerbern um einen Standplatz vor der Entscheidung bekannt gegeben wurde und das Losverfahren transparent (z.B. wie hier für die Bewerber öffentlich) durchgeführt wird. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Niedersachsen entschieden.

Die Beklagte Stadt Soltau veranstaltet jedes Jahr einen "Frühjahrsmarkt". Seit 2003 vergibt sie den einzigen Standplatz für ein Autoskooter-Fahrgeschäft durch ein Losverfahren. Im Jahr 2003 hatte die Klägerin die vierte von sieben Rangstellen zugelost und dementsprechend eine Marktzulassung nicht bekommen.

Sie begehrt die Feststellung, dass dieses Verfahren rechtswidrig war. Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hatte die Klage abgewiesen.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Gemeinden könnten die Plätze unter Attrak­ti­vi­täts­ge­sichts­punkten vergeben, zwingend vorgegeben ist dies von der den Markt­ver­an­staltern ein weites Ermessen einräumenden Vorschrift des § 70 Gewerbeordnung (GewO) aber nicht. Die Gemeinden dürfen sich aus Gründen der Verwal­tungs­ver­ein­fachung auch auf ein Losverfahren beschränken, wenn dieses den Bewerbern um einen Standplatz vor der Entscheidung bekannt gegeben wurde und das Losverfahren transparent (z.B. wie hier für die Bewerber öffentlich) durchgeführt wird. Ob über die Art des zu wählenden Auswahl­ver­fahrens - wie hier - die Bürgermeisterin als Haupt­ver­wal­tungs­beamtin entscheiden kann oder ob zuvor der Gemeinderat oder der Verwal­tungs­aus­schuss über Verga­be­richt­linien entschieden haben muss, hat der 7. Senat offen gelassen. Die Klägerin kann nur die Auswah­l­ent­scheidung selbst zur gerichtlichen Überprüfung stellen, sich aber selbst dann nicht auf einen Verfah­rens­fehler berufen, wenn in der Vorbereitung dieser Entscheidung ein unzuständiges Verwal­tungsorgan der Gemeinde tätig geworden sein sollte.

Quelle: Pressemitteilung vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 20.06.2005

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