21.11.2024
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Dokument-Nr. 762

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Urteil21.07.2005Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht7 LB 182/02
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil21.07.2005

Einladender muss auch ohne behördliche Warnung Kosten für den Aufenthalt eines Ausländers übernehmenLandes­hauptstadt Hannover kann Kosten für Aufenthalt eines Ausländers vom Einladenden zurückfordern

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass eine Kommune regelmäßig die Kosten für den Aufenthalt eines Ausländers von demjenigen zurückfordern kann, der vor Erteilen einer Einrei­se­ge­neh­migung eine entsprechende Verpflich­tungs­er­klärung abgegeben hat (§ 84 AuslG, jetzt § 68 AufenthG).

Ein solcher Regelfall liegt bei einer Einladung aus persönlichen Gründen vor. Eine Ausnahme (mit der Folge, dass die Behörde hinsichtlich der Rückforderung eine Ermes­sen­s­ent­scheidung zu treffen hätte) kann nicht mit einer Hinweis- und Aufklä­rungs­pflicht der Behörde begründet werden. Denn diese ist nicht verpflichtet, nach Abgabe dieser Erklärung den Garantiegeber auf das Kostenrisiko hinzuweisen, bevor sie der Einreise zustimmt.

Die Landes­hauptstadt Hannover hatte von der Klägerin ursprünglich etwa 27.000 EUR gefordert, die sie während des Aufenthalts eines afghanischen Staats­an­ge­hörigen in Deutschland von Juni 1995 bis Oktober 1996 für den Ausländer aufgewandt hat (Zahlungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz und Kranken­h­aus­be­hand­lungs­kosten). Dem Ausländer war von der deutschen Botschaft in Islamabad ein Besuchervisum erteilt worden, nachdem die Klägerin eine Garan­tie­er­klärung für die Aufent­halts­kosten abgeben hatte.

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 21.07.2005

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