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18.01.2025  
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil22.05.2009

Flughafen darf trotz Beein­träch­tigung eines Vogel­schutz­gebiets ausgebaut werdenZiele des Ausbaus haben höheres Gewicht als Erhaltung des Vogel­schutz­gebiets

Die Verlängerung einer Start- und Landebahn eines Flughafens in ein Vogel­schutz­gebiet hinein ist dann möglich, wenn die mit dem Ausbau in Zusammenhang stehenden Ziele – hier Forschungs­ein­rich­tungen der Luft- und Verkehrstechnik – ein höheres Gewicht haben, als die Beein­träch­ti­gungen in einem Vogel­schutz­gebiet. Die entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Das Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Klagen von Eigentümern, Anwohnern und eines Natur­schutz­ver­bandes gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrs­flug­hafens Braunschweig-Wolfsburg überwiegend abgewiesen.

Das Gericht beanstandet nicht die Annahme der Beklagten, dass der Ausbau erforderlich ist, um die am Flughafen angesiedelten Forschungs­ein­rich­tungen der Luft- und Verkehrstechnik zu sichern und insbesondere dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) auch in Zukunft Forschungen vor allem im Bereich der Hochauf­trie­bs­technik zu ermöglichen.

Die Verlängerung der Start- und Landebahn in ein Europäisches Vogelschutzgebiet hinein ist von der Planfest­stel­lungs­behörde zu Recht im Wege der Ausnahme genehmigt worden, weil den mit dem Ausbau verfolgten Zielen ein höheres Gewicht zukommt als den beein­träch­tigten Erhal­tungs­zielen des Vogel­schutz­gebiets und das Vorhaben insoweit alternativlos ist.

Nötige Umgehungsstraße muss aufgrund von erhöhtem Lärm- und Verkehr­s­auf­kommens neu überdacht werden

Das Fehlen einer zumutbaren Alternative hat der Senat derzeit jedoch nicht für die ebenfalls geplante östliche Umfahrung feststellen können, mit der die durch die verlängerte Start- und Landebahn durchtrennte Straßen­ver­kehrs­ver­bindung ersetzt werden soll. Das Gericht hat deshalb der Beklagten aufgegeben, nochmals die in Betracht kommenden Alternativen näher zu prüfen, vor allem eine westliche Umfahrung, die nur in einer Variante und dazu in unzureichender Weise Gegenstand der Betrachtung im Planfest­stel­lungs­ver­fahren war.

Gleiches gilt für die Lärmbelastung der Anwohner, die von einer infolge der geänderten Verkehrsführung entstehenden Verlagerung des Straßenverkehrs nach Bienrode verursacht würde. Außerdem ist über Schutz­vor­keh­rungen gegen sog. "Wirbelschleppen" erneut zu entscheiden.

Dies bedeutet, dass die beigeladene Flugha­fen­ge­sell­schaft mit dem Bau der verlängerten Start- und Landebahn beginnen kann, nicht aber mit dem Bau der östlichen Umfahrung. Dem Antrag eines Natur­schutz­ver­bandes und einer Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat entsprechend teilweise stattgegeben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 20.05.2009

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