21.11.2024
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Dokument-Nr. 3354

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil15.11.2006

Ortsumgehung - Geringfügige Überschrei­tungen der Lärmschutz­grenzwerte sind unter Verhält­nis­mä­ßig­keits­ge­sichts­punkten hinzunehmenAnwohnerklagen gegen Ortsumgehung Vechelde abgewiesen

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klagen mehrerer Einwohner der Gemeinde Vechelde gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss betreffend den Neubau der Ortsumgehung Vechelde im Zuge der B 1 als unbegründet abgewiesen.

Die Kläger befürchten erhebliche Lärmbelastungen und begehren die Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses sowie hilfsweise dessen Ergänzung um weitere Maßnahmen des aktiven (Verhinderung der Ausbreitung des Schalls) und passiven (Verbesserungen der Umfas­sungs­bauteile von Räumen) Lärmschutzes.

Das Gericht hat festgestellt, dass weder im Planfest­stel­lungs­ver­fahren noch bei der Trassenauswahl die Kläger berührende Mängel festzustellen sind, die eine Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses gebieten. Auch die geltend gemachten Mängel beim Lärmschutz­konzept sind dafür nicht geeignet.

Soweit die Kläger hilfsweise die Ergänzung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses um aktive Schall­schutz­maß­nahmen in Form einer Lärmschutzwand entlang der Trasse nordöstlich ihres Wohngebietes begehren, haben die Klagen ebenfalls keinen Erfolg. Die nicht zu beanstandende schall­tech­nische Untersuchung hat ergeben, dass bei nur zwei der klägerischen Anwesen in geringfügigem Maße nachts die maßgeblichen Grenzwerte für die Lärmbelastung überschritten werden. Auch insgesamt werden diese Werte durch das Planvorhaben an nur vergleichsweise wenigen Häusern überschritten. Die Entscheidung der Planfest­stel­lungs­behörde, den Betroffenen lediglich den weniger teuren passiven Schallschutz zuzuerkennen, ist damit unter Verhält­nis­mä­ßig­keits­ge­sichts­punkten nicht zu beanstanden. Mangels Überschreitung der maßgebenden Immis­si­ons­grenzwerte kann denjenigen Klägern, denen im Planfest­stel­lungs­be­schluss kein Anspruch auf passive Schall­schutz­maß­nahmen zugestanden worden ist, ein solcher auch im Klagewege nicht zugesprochen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 15.11.2006

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