18.10.2024
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Dokument-Nr. 7400

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Beschluss06.02.2009Oberverwaltungsgericht Niedersachsen5 ME 434/08
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss06.02.2009

Schulleiter kann bei inner­dienst­lichen Spannungen mit dem gesamten Lehrerkollegium und Elternrat abgeordnet werdenEhemaliger Schulleiter bleibt vorläufig an Landes­schul­behörde abgeordnet

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Beschwerde eines Beamten, der die Funktion des Schulleiters eines Gymnasiums im Landkreis Lüneburg inne hatte, gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Lüneburg zurückgewiesen, mit dem es den Antrag des Beamten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Abordnung an die Landes­schul­behörde Braunschweig abgelehnt hatte.

Das Nieder­säch­sische Kultus­mi­nis­terium ordnete den Beamten im Juni 2008 wegen Zerrüttung des Vertrau­ens­ver­hält­nisses zwischen diesem und einem Großteil des Lehrer­kol­legiums sowie der starken Belastung seines Verhältnisses zum Schulelternrat und zum Schulträger zunächst mit sofortiger Wirkung und sodann im Juli 2008 bis Juni 2010 an die Landes­schul­behörde Braunschweig ab und übertrug ihm die Aufgaben eines Dezernenten. Gegen die Abordnung erhob der Beamte beim Verwal­tungs­gericht Klage und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, um der Abordnung nicht Folge leisten zu müssen.

Das Verwal­tungs­gericht hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat sich die Beschwerde des Beamten gerichtet, die der 5. Senat nun zurückgewiesen hat.

Zur Begründung hat der 5. Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das von dem Nieder­säch­sischen Kultus­mi­nis­terium festgestellte Spannungs­ver­hältnis zwischen dem Beamten und einem Großteil des Lehrer­kol­legiums sowie die starke Belastung seines Verhältnisses zum Schulelternrat sowie zum Schulträger die Annahme eines dienstlichen Grundes, der Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abordnung ist, rechtfertigt. Die Entscheidung des Nieder­säch­sischen Kultus­mi­nis­teriums, den Beamten abzuordnen, ist nicht ermes­sens­feh­lerhaft. Entscheidend ist, dass der Beamte an dem inner­dienst­lichen Spannungs­ver­hältnis objektiv beteiligt war, ohne dass es darauf ankommt, wer an der Entstehung des Spannungs­ver­hält­nisses die Schuld trägt. Das Nieder­säch­sische Kultus­mi­nis­terium war nicht gehalten zu prüfen, ob der Schulfrieden auch durch die Abordnung anderer Lehrer wieder hätte hergestellt werden können. Denn der Schulfrieden wurde auch durch die starke Belastung des Verhältnisses des ehemaligen Schulleiters zum Schulelternrat sowie zum Schulträger gestört, was bei der Entscheidung zu berücksichtigen war. Ausreichende Gründe, aus denen sich die Rechts­wid­rigkeit der Abord­nungs­ent­scheidung mit Blick auf den dem Beamten nunmehr bei der Landes­schul­behörde Braunschweig übertragenen Dienstposten eines Dezernenten ergibt, sind weder mit der Beschwerde vorgetragen worden noch ersichtlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 06.02.2009

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