Das Niedersächsische Kultusministerium ordnete den Beamten im Juni 2008 wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen diesem und einem Großteil des Lehrerkollegiums sowie der starken Belastung seines Verhältnisses zum Schulelternrat und zum Schulträger zunächst mit sofortiger Wirkung und sodann im Juli 2008 bis Juni 2010 an die Landesschulbehörde Braunschweig ab und übertrug ihm die Aufgaben eines Dezernenten. Gegen die Abordnung erhob der Beamte beim Verwaltungsgericht Klage und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, um der Abordnung nicht Folge leisten zu müssen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat sich die Beschwerde des Beamten gerichtet, die der 5. Senat nun zurückgewiesen hat.
Zur Begründung hat der 5. Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das von dem Niedersächsischen Kultusministerium festgestellte Spannungsverhältnis zwischen dem Beamten und einem Großteil des Lehrerkollegiums sowie die starke Belastung seines Verhältnisses zum Schulelternrat sowie zum Schulträger die Annahme eines dienstlichen Grundes, der Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abordnung ist, rechtfertigt. Die Entscheidung des Niedersächsischen Kultusministeriums, den Beamten abzuordnen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Entscheidend ist, dass der Beamte an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis objektiv beteiligt war, ohne dass es darauf ankommt, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt. Das Niedersächsische Kultusministerium war nicht gehalten zu prüfen, ob der Schulfrieden auch durch die Abordnung anderer Lehrer wieder hätte hergestellt werden können. Denn der Schulfrieden wurde auch durch die starke Belastung des Verhältnisses des ehemaligen Schulleiters zum Schulelternrat sowie zum Schulträger gestört, was bei der Entscheidung zu berücksichtigen war. Ausreichende Gründe, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Abordnungsentscheidung mit Blick auf den dem Beamten nunmehr bei der Landesschulbehörde Braunschweig übertragenen Dienstposten eines Dezernenten ergibt, sind weder mit der Beschwerde vorgetragen worden noch ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 06.02.2009