15.11.2024
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Dokument-Nr. 3338

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Beschluss26.10.2006Oberverwaltungsgericht Niedersachsen5 ME 254/06
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss26.10.2006

Landesregierung ist nicht verpflichtet, ein auf Zeit verliehenes Amt zu verlängern

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Begehren einer im Nieder­säch­sischen Umwelt­mi­nis­terium tätigen Minis­te­ri­a­lrätin abgelehnt, die Nieder­säch­sische Landesregierung durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr erneut das Amt einer Leitenden Minis­te­ri­a­lrätin im Beamten­ver­hältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit zu übertragen.

Bei der erneuten Übertragung des Amtes einer Leitenden Minis­te­ri­a­lrätin nach Ablauf der ersten Amtszeit würde es sich hier um eine Beförderung handeln, auf die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch nicht besteht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass es durchgängig Praxis der Landesregierung ist, ein Amt mit leitender Funktion im Beamten­ver­hältnis auf Zeit im Falle der Bewährung des bisherigen Amtsinhabers diesem nach Ablauf der ersten Amtszeit ohne Ausschreibung erneut zu übertragen. Für die Entscheidung ist die Landesregierung zuständig und nicht das jeweilige Fachministerium. Auch im Hinblick auf die geplante Neuregelung des § 194 a des Nieder­säch­sischen Beamtengesetzes - NBG - besteht keine Verpflichtung, der Minis­te­ri­a­lrätin eine zweite Amtszeit zu ermöglichen.

Diese Neuregelung sieht vor, solche Ämter nach zweijähriger erfolgreicher Wahrnehmung im Beamten­ver­hältnis auf Probe auf Dauer im Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit zu verleihen, und enthält eine Überg­angs­re­gelung, nach der Beamten, die sich mindestens zwei Jahre lang im Beamten­ver­hältnis auf Zeit nach § 194 a NBG in der vor der Neuregelung geltenden Fassung befinden, das Amt auf Antrag im Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit verliehen werden soll (Nieder­säch­sischer Landtag - 15. Wahlperiode - Drucksache 15/2999). In der Begründung des Geset­ze­s­ent­wurfes der Landesregierung heißt es ausdrücklich, dass ein Vertrauen der in der ersten Amtszeit befindlichen Beamten darauf, in eine zweite Amtszeit berufen zu werden, rechtlich nicht geschützt sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 27.10.2006

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