Dokument-Nr. 3338
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss26.10.2006
Landesregierung ist nicht verpflichtet, ein auf Zeit verliehenes Amt zu verlängern
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Begehren einer im Niedersächsischen Umweltministerium tätigen Ministerialrätin abgelehnt, die Niedersächsische Landesregierung durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr erneut das Amt einer Leitenden Ministerialrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit zu übertragen.
Bei der erneuten Übertragung des Amtes einer Leitenden Ministerialrätin nach Ablauf der ersten Amtszeit würde es sich hier um eine Beförderung handeln, auf die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch nicht besteht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass es durchgängig Praxis der Landesregierung ist, ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit im Falle der Bewährung des bisherigen Amtsinhabers diesem nach Ablauf der ersten Amtszeit ohne Ausschreibung erneut zu übertragen. Für die Entscheidung ist die Landesregierung zuständig und nicht das jeweilige Fachministerium. Auch im Hinblick auf die geplante Neuregelung des § 194 a des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - besteht keine Verpflichtung, der Ministerialrätin eine zweite Amtszeit zu ermöglichen.
Diese Neuregelung sieht vor, solche Ämter nach zweijähriger erfolgreicher Wahrnehmung im Beamtenverhältnis auf Probe auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen, und enthält eine Übergangsregelung, nach der Beamten, die sich mindestens zwei Jahre lang im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 194 a NBG in der vor der Neuregelung geltenden Fassung befinden, das Amt auf Antrag im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen werden soll (Niedersächsischer Landtag - 15. Wahlperiode - Drucksache 15/2999). In der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung heißt es ausdrücklich, dass ein Vertrauen der in der ersten Amtszeit befindlichen Beamten darauf, in eine zweite Amtszeit berufen zu werden, rechtlich nicht geschützt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 27.10.2006
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