18.10.2024
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Dokument-Nr. 5260

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Urteil05.12.2007Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht5 LB 342, 5 LB 343, 5 LB 344/07, 5 LC 285/04, 5 LC 213/07
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil05.12.2007

Übernahme von Hochschul­personal durch Stiftung als Trägerin einer Universität ist rechtmäßig

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat in fünf Berufungs­ver­fahren über die Übernahme von Hochschul­personal durch rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts als Träger von Hochschulen entschieden.

Die Kläger dieser Verfahren, vier Professoren und ein Bibilio­thek­so­be­r­in­spektor, haben sich gegen Bescheide der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, der Stiftung Universität Lüneburg und der Stiftung Universität Hildesheim gewendet, mit denen sie vom Dienst als unmittelbare Landesbeamte des Landes Niedersachsen in den Dienst der genannten Stiftungen als mittelbare Landesbeamte übernommen worden sind. Drei Verfahren betrafen Übernah­me­ent­schei­dungen der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, die das Verwal­tungs­gericht Göttingen aufgehoben hatte. In diesen Beru-fungsverfahren hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht die Urteile geändert und die Klagen abgewiesen (5 LB 342, 343 und 344/07). In den beiden anderen Verfahren haben sich die Kläger mit ihren Berufungen gegen Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Lüneburg und des Verwal­tungs­ge­richts Hannover gewendet, mit denen die Verwal­tungs­ge­richte die Klagebegehren, die angefochtenen Übernah­men­ent­schei­dungen aufzuheben, abgewiesen hatten. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Kläger wurden zurückgewiesen (5 LC 285/04 und 5 LC 213/07).

Entscheidend für alle Verfahren war die Frage, ob die sich aus § 128 Abs. 4 des Beamten-rechts­rah­men­ge­setzes - BRRG - ergebenden Voraussetzungen für die umstrittene Übernahme der Kläger vorliegen. Hiernach sind Beamte der Körperschaft von einer anderen Kör-perschaft zu übernehmen, wenn die Aufgaben der einen Körperschaft teilweise auf die übernehmende Körperschaft übergehen. Vorausgesetzt für die Übernahme von Professoren und Beamten ist danach zweierlei: Die Existenz zweier Körperschaften im Sinne dieser Norm und der Übergang von Aufgaben von der einen auf die andere. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Sowohl bei dem Land Niedersachsen als auch bei der in den Verfahren jeweils beklag-ten Stiftung als Trägerin der Georg-August-Universität Göttingen, der Universität Lüneburg und der Universität Hildesheim handelt es sich um Körperschaften. Nach § 58 Abs. 1 des Hochschul­rah­men­ge­setzes - HRG - sind die Hochschulen in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen und können sie auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Durch diese zuletzt genannte Regelung sollte den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, Hochschulen auch in anderen Rechtsformen, z.B. in Form einer Stiftung zu errichten. Hiervon hat der Landes­ge­setzgeber Gebrauch gemacht, die jeweiligen Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet und ihnen Dienst­her­ren­fä­higkeit verliehen. Auch ein Aufga­be­n­übergang ist zu bejahen. Denn das Aufgabengebiet der Kläger ist durch die mit der Stiftungs­er­richtung verbundene Zustän­dig­keits­ver­la­gerung in einen anderen Ver-antwor­tungs­zu­sam­menhang gestellt worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 06.12.2007

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