Die Kläger dieser Verfahren, vier Professoren und ein Bibiliotheksoberinspektor, haben sich gegen Bescheide der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, der Stiftung Universität Lüneburg und der Stiftung Universität Hildesheim gewendet, mit denen sie vom Dienst als unmittelbare Landesbeamte des Landes Niedersachsen in den Dienst der genannten Stiftungen als mittelbare Landesbeamte übernommen worden sind. Drei Verfahren betrafen Übernahmeentscheidungen der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, die das Verwaltungsgericht Göttingen aufgehoben hatte. In diesen Beru-fungsverfahren hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Urteile geändert und die Klagen abgewiesen (5 LB 342, 343 und 344/07). In den beiden anderen Verfahren haben sich die Kläger mit ihren Berufungen gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Lüneburg und des Verwaltungsgerichts Hannover gewendet, mit denen die Verwaltungsgerichte die Klagebegehren, die angefochtenen Übernahmenentscheidungen aufzuheben, abgewiesen hatten. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Kläger wurden zurückgewiesen (5 LC 285/04 und 5 LC 213/07).
Entscheidend für alle Verfahren war die Frage, ob die sich aus § 128 Abs. 4 des Beamten-rechtsrahmengesetzes - BRRG - ergebenden Voraussetzungen für die umstrittene Übernahme der Kläger vorliegen. Hiernach sind Beamte der Körperschaft von einer anderen Kör-perschaft zu übernehmen, wenn die Aufgaben der einen Körperschaft teilweise auf die übernehmende Körperschaft übergehen. Vorausgesetzt für die Übernahme von Professoren und Beamten ist danach zweierlei: Die Existenz zweier Körperschaften im Sinne dieser Norm und der Übergang von Aufgaben von der einen auf die andere. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Sowohl bei dem Land Niedersachsen als auch bei der in den Verfahren jeweils beklag-ten Stiftung als Trägerin der Georg-August-Universität Göttingen, der Universität Lüneburg und der Universität Hildesheim handelt es sich um Körperschaften. Nach § 58 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - sind die Hochschulen in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen und können sie auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Durch diese zuletzt genannte Regelung sollte den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, Hochschulen auch in anderen Rechtsformen, z.B. in Form einer Stiftung zu errichten. Hiervon hat der Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht, die jeweiligen Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet und ihnen Dienstherrenfähigkeit verliehen. Auch ein Aufgabenübergang ist zu bejahen. Denn das Aufgabengebiet der Kläger ist durch die mit der Stiftungserrichtung verbundene Zuständigkeitsverlagerung in einen anderen Ver-antwortungszusammenhang gestellt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 06.12.2007