21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 13336

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Urteil07.03.1991Oberverwaltungsgericht Niedersachsen5 L 21/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1991, 3050Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 3050
  • NVwZ 1992, 86Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1992, Seite: 86
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Gerichtsbescheid14.12.1988, 7 VG A 272/87
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil07.03.1991

Schadenersatz für getöteten Hund ohne AfA: Behörde darf bei Ersatz für bei der Jagd verendete Jagdter­ri­er­hündin keine Absetzung für Abnutzung abziehenHöhe des Schaden­s­er­satz­an­spruches bemisst sich nach Wieder­be­schaf­fungs­kosten des Tieres

Beamte im Forstdienst, deren Hund sich bei Ausübung ihres Dienstes so stark verletzt, dass er schließlich stirbt, können Schadensersatz geltend machen. Dieser Anspruch gilt jedoch lediglich für den Ersatz des Tieres. Ein entgangener Gewinn, immaterielle Schäden oder Folgeschäden sind nicht ersatzfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Jäger, der im gehobenen Forstdienst des Landes Niedersachsen tätig war, gegen die Bezirks­re­gierung Braunschweig wegen Ersatzes für seine bei der Jagd verendete Jagdter­ri­er­hündin. Der Kläger nahm mit seiner fünfein­halb­jährigen Hündin an einer sogenannten Drückjagd teil, in deren Verlauf das Tier derart stark im Hals- und Kopfbereich verletzt wurde, dass es noch am selben Tag verendete. Der Mann machte daraufhin einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, welcher im Grundsatz auch von der Bezirks­re­gierung anerkannt wurde.

Höhe des Schaden­s­er­satz­an­spruches bleibt zwischen den Parteien streitig

Streitig blieben sich die Parteien jedoch über die Höhe des Ersatz­an­spruches. Die Bezirks­re­gierung hatte bei der Anspruchsermittlung die Wieder­be­schaf­fungs­kosten des Tieres ermittelt. Dabei addierte sie den Preis für einen Welpen der entsprechenden Rasse mit den Beschaf­fungs­kosten, den Kosten für medizinische Versorgung sowie der Futter- und Ausbil­dungs­kosten. Abgezogen von diesem Betrag wurde schließlich der Zeitwertverlust in Form einer "Absetzung für Abnutzung".

Beamte haben Ersatzanspruch auf Gegenstände, die bei Ausübung ihres Dienstes beschädigt oder zerstört werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein entschied, dass dem Kläger ein höherer Betrag als der von der Bezirks­re­gierung anerkannte zustand. Dieser Anspruch habe seine Grundlage in der Rechts­vor­schrift des § 96 Abs. 1 NBG. Nach dieser könne dem Beamten, dem bei Ausübung seines Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört werden, dafür Ersatz geleistet werden. Von dieser Vorschrift sei jedoch lediglich der Ersatz für den Wert der Hündin erfasst. Entgangener Gewinn, immaterielle Schäden und Folgeschäden könnten demnach nicht geltend gemacht werden. Die Bezirks­re­gierung habe die Kosten zu ersetzen, die durch die Anschaffung eines Welpen gleicher Qualität und durch dessen Ausbildung entstehen würden.

"Absetzung für Abnutzung" kann auf Hündin nicht angewendet werden

Die Berechnung eines Zeitwertes der Hündin, so wie ihn die Bezirks­re­gierung bei Ermittlung der Höhe des Schaden­s­er­satzes vorgenommen hatte, käme nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht in Betracht. Somit könne auch keine Abschreibung für das Tier vorgenommen werden. Bei Ermittlung der fiktiven Kosten, die bei der Wieder­be­schaffung einer Hündin gleicher Qualität entstehen würden, dürfe eine "Absetzung für Abnutzung" nicht vorgenommen werden.

Das Gericht entschied damit, dass der von der Bezirks­re­gierung anerkannte Schaden­s­er­satz­an­spruch in Höhe von 1.500 Euro nicht ausreichend sei. Jetzt müsse eine neue Berechnung unter Berück­sich­tigung der im Verfahren heraus­ge­ar­beiteten Grundsätze vorgenommen und dem Kläger unterbreitet werden.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (vt/st)

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