Im vorliegenden Fall klagte ein Jäger, der im gehobenen Forstdienst des Landes Niedersachsen tätig war, gegen die Bezirksregierung Braunschweig wegen Ersatzes für seine bei der Jagd verendete Jagdterrierhündin. Der Kläger nahm mit seiner fünfeinhalbjährigen Hündin an einer sogenannten Drückjagd teil, in deren Verlauf das Tier derart stark im Hals- und Kopfbereich verletzt wurde, dass es noch am selben Tag verendete. Der Mann machte daraufhin einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, welcher im Grundsatz auch von der Bezirksregierung anerkannt wurde.
Streitig blieben sich die Parteien jedoch über die Höhe des Ersatzanspruches. Die Bezirksregierung hatte bei der Anspruchsermittlung die Wiederbeschaffungskosten des Tieres ermittelt. Dabei addierte sie den Preis für einen Welpen der entsprechenden Rasse mit den Beschaffungskosten, den Kosten für medizinische Versorgung sowie der Futter- und Ausbildungskosten. Abgezogen von diesem Betrag wurde schließlich der Zeitwertverlust in Form einer "Absetzung für Abnutzung".
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein entschied, dass dem Kläger ein höherer Betrag als der von der Bezirksregierung anerkannte zustand. Dieser Anspruch habe seine Grundlage in der Rechtsvorschrift des § 96 Abs. 1 NBG. Nach dieser könne dem Beamten, dem bei Ausübung seines Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört werden, dafür Ersatz geleistet werden. Von dieser Vorschrift sei jedoch lediglich der Ersatz für den Wert der Hündin erfasst. Entgangener Gewinn, immaterielle Schäden und Folgeschäden könnten demnach nicht geltend gemacht werden. Die Bezirksregierung habe die Kosten zu ersetzen, die durch die Anschaffung eines Welpen gleicher Qualität und durch dessen Ausbildung entstehen würden.
Die Berechnung eines Zeitwertes der Hündin, so wie ihn die Bezirksregierung bei Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes vorgenommen hatte, käme nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht in Betracht. Somit könne auch keine Abschreibung für das Tier vorgenommen werden. Bei Ermittlung der fiktiven Kosten, die bei der Wiederbeschaffung einer Hündin gleicher Qualität entstehen würden, dürfe eine "Absetzung für Abnutzung" nicht vorgenommen werden.
Das Gericht entschied damit, dass der von der Bezirksregierung anerkannte Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.500 Euro nicht ausreichend sei. Jetzt müsse eine neue Berechnung unter Berücksichtigung der im Verfahren herausgearbeiteten Grundsätze vorgenommen und dem Kläger unterbreitet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2012
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (vt/st)