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11.12.2025 
Sie sehen einen eurasischen Wolf in einem Wald.

Dokument-Nr. 35629

Sie sehen einen eurasischen Wolf in einem Wald.
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss09.12.2025

Oberver­wal­tungs­gericht stoppt Wolfsabschuss von Wolf GW3559m im Landkreis HelmstedtVollziehbarkeit der Ausnah­me­ge­neh­migung zur Tötung eines Wolfs im Landkreis Helmstedt ausgesetzt

Der 4. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat auf die Beschwerde zweier anerkannter Umwelt­ver­ei­ni­gungen gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig vom 7. Oktober 2025 (Az.: 2 B 152/25) mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 (Az.: 4 ME 84/25) die sofortige Vollziehbarkeit einer zur Tötung eines Wolfs auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt erteilten Ausnah­me­ge­neh­migung ausgesetzt.

Im Zeitraum von Juli 2024 bis März 2025 war es auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt zu etlichen Nutztierrissen gekommen. In 14 Fällen, bei denen insgesamt mehr als 100 Schafe zu Schaden kamen, konnte als Verursacher der das Wolfsburger Rudel anführende Wolfsrüde GW3559m festgestellt werden. Zur Abwendung eines ernsthaften wirtschaft­lichen Schadens erteilte der Landrat des Landkreises Helmstadt im Mai 2025 eine bis zum 31. Dezember 2025 befristete Ausnah­me­ge­neh­migung zur zielgerichteten Tötung eines Wolfs, mit dem Ziel, den Wolf GW3559m zu entnehmen. Die sofortige Vollziehung der Genehmigung wurde angeordnet; wirksam soll sie allerdings erst werden, wenn der Wolf GW3559m auf einem in der Allge­mein­ver­fügung näher bestimmten Teil des Gebietes des Landkreises Nutztiere unter Überwindung im Einzelnen festgelegter Herden­schutz­maß­nahmen reißt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass es keine zumutbare Alternative zur Letalentnahme des Wolfs GW3559m gibt, was gesetzliche Voraussetzung für die Ausnahme vom Tötungsverbot ist.

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag der beiden Umwelt­ver­ei­ni­gungen auf vorläufigen Rechtsschutz maßgebend mit der Begründung ab, dass die arten­schutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung voraussichtlich rechtmäßig sei (Verwal­tungs­gericht Braunschweig, Beschluss v. 07.10.2025 - 2 B 152/25 -).

Der von den Umwelt­ver­ei­ni­gungen gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts eingelegten Beschwerde hat der 4. Senat am 9. Dezember 2025 stattgegeben. Die Antragsteller hätten zu Recht die Bewertung des Verwal­tungs­ge­richts gerügt, dass zumutbare Alternativen, die in gleicher Weise wie die Ausnahme vom Tötungsverbot geeignet seien, den drohenden wirtschaft­lichen Schaden abzuwenden, nicht erkennbar seien. Insbesondere gewährleiste die der Genehmigung beigegebene Bedingung ihres Wirksamwerdens nicht, dass es an einer zumutbaren Alternative zur Letalentnahme des Wolfs GW3559m fehle. Es bestünden schon im Ausgangspunkt grundsätzliche rechtliche Bedenken dagegen, eine für die Erteilung der Ausnah­me­ge­neh­migung wesentliche gesetzliche Voraussetzung in eine Nebenbestimmung „abzuschieben“. Jedenfalls müsse auch eine solche Nebenbestimmung dem verfas­sungs­rechtlich verankerten Gebot der Normen­be­stimmtheit und der Normenklarheit genügen, was sich im vorliegenden Fall allerdings nicht feststellen lasse.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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