23.11.2024
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Dokument-Nr. 33869

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Beschluss29.03.2024Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht4 ME 69/24
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss29.03.2024

Ausnah­me­ge­neh­migung zur zielgerichteten letalen Entnahme eines Wolfes weiter vollziehbar

Das Nieder­säch­sisches Oberver­wal­tungs­gericht hat die Beschwerde einer Umwelt- und Natur­schutz­ver­ei­nigung gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg vom 28. März 2024 (Az.: 5 B 969/24) zurückgewiesen.

Das Verwal­tungs­gericht hatte den Erlass einer von der Umwelt­ver­ei­nigung beantragten Zwischen­ver­fügung (sog. "Hängebeschluss") mit dem Inhalt, dem Nieder­säch­sischen Landesbetrieb für Wasser­wirt­schaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) aufzugeben, bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die am 26. März 2024 erteilte Ausnah­me­ge­neh­migung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Wolfes aus der Natur in der Region Hannover (sog. "Schnell­ab­schuss­ver­fahren") keinen Gebrauch zu machen und den zur Entnahme berechtigten Personenkreis hierüber zu informieren, abgelehnt.

Das Verwal­tungs­gericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die bis zum 12. April 2024 befristete Ausnah­me­ge­neh­migung, mit welcher der Schutz vor ernsten landwirt­schaft­lichen Schäden für die von Rissvorfällen betroffenen Nutztierhalter bezweckt werde, weitgehend ins Leere liefe, wenn die von der Umwelt­ver­ei­nigung beantragte Zwischen­ver­fügung erginge. Auch wenn der Rechtsschutz der Vereinigung verkürzt werde, wenn es vor einer gerichtlichen Eilentscheidung zum Abschuss eines Wolfes komme, führe dies zu keinem schlechterdings unzumutbaren Nachteil. Die Ausnah­me­ge­neh­migung sei auf die letale Entnahme eines einzigen Individuums beschränkt. Daher werde weder der Bestand des betroffenen Wolfrudels noch der Bestand der geschützten Art im Ganzen beeinträchtigt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der 4. Senat mit der Begründung zurückgewiesen, dass die tragende Erwägung des Verwal­tungs­ge­richts, bei Entnahme eines Individuums sei der Bestand der lokalen Wolfspopulation nicht beeinträchtigt, durch die Beschwer­de­be­gründung nicht entkräftet worden sei. Nach den Erkenntnissen des NLWKN grenzten an die Territorien des konkreten Wolfvorkommens vor Ort weitere Rudel direkt an. Ferner verfüge das hier betroffene Rudel über Jährlinge, deren Aufzucht durch das verbleibende Rudel auch nach Entnahme eines Tieres gewährleistet sei. Die Ausnah­me­ge­neh­migung ist damit weiterhin vollziehbar.

Der 4. Senat hat darauf hingewiesen, dass das Verwal­tungs­gericht Oldenburg zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes möglichst zeitnah über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zu entscheiden hat, damit eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des durch den Ausnah­me­be­scheid vom 26. März 2024 umgesetzten "Schnell­ab­schuss­ver­fahrens" erfolgen könne.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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