02.12.2024
02.12.2024  
Sie sehen den Anfang eines Landschaftschutzgebietes.

Dokument-Nr. 33869

Drucken
Beschluss29.03.2024Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht4 ME 69/24
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss29.03.2024

Ausnah­me­ge­neh­migung zur zielgerichteten letalen Entnahme eines Wolfes weiter vollziehbar

Das Nieder­säch­sisches Oberver­wal­tungs­gericht hat die Beschwerde einer Umwelt- und Natur­schutz­ver­ei­nigung gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg vom 28. März 2024 (Az.: 5 B 969/24) zurückgewiesen.

Das Verwal­tungs­gericht hatte den Erlass einer von der Umwelt­ver­ei­nigung beantragten Zwischen­ver­fügung (sog. "Hängebeschluss") mit dem Inhalt, dem Nieder­säch­sischen Landesbetrieb für Wasser­wirt­schaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) aufzugeben, bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die am 26. März 2024 erteilte Ausnah­me­ge­neh­migung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Wolfes aus der Natur in der Region Hannover (sog. "Schnell­ab­schuss­ver­fahren") keinen Gebrauch zu machen und den zur Entnahme berechtigten Personenkreis hierüber zu informieren, abgelehnt.

Das Verwal­tungs­gericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die bis zum 12. April 2024 befristete Ausnah­me­ge­neh­migung, mit welcher der Schutz vor ernsten landwirt­schaft­lichen Schäden für die von Rissvorfällen betroffenen Nutztierhalter bezweckt werde, weitgehend ins Leere liefe, wenn die von der Umwelt­ver­ei­nigung beantragte Zwischen­ver­fügung erginge. Auch wenn der Rechtsschutz der Vereinigung verkürzt werde, wenn es vor einer gerichtlichen Eilentscheidung zum Abschuss eines Wolfes komme, führe dies zu keinem schlechterdings unzumutbaren Nachteil. Die Ausnah­me­ge­neh­migung sei auf die letale Entnahme eines einzigen Individuums beschränkt. Daher werde weder der Bestand des betroffenen Wolfrudels noch der Bestand der geschützten Art im Ganzen beeinträchtigt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der 4. Senat mit der Begründung zurückgewiesen, dass die tragende Erwägung des Verwal­tungs­ge­richts, bei Entnahme eines Individuums sei der Bestand der lokalen Wolfspopulation nicht beeinträchtigt, durch die Beschwer­de­be­gründung nicht entkräftet worden sei. Nach den Erkenntnissen des NLWKN grenzten an die Territorien des konkreten Wolfvorkommens vor Ort weitere Rudel direkt an. Ferner verfüge das hier betroffene Rudel über Jährlinge, deren Aufzucht durch das verbleibende Rudel auch nach Entnahme eines Tieres gewährleistet sei. Die Ausnah­me­ge­neh­migung ist damit weiterhin vollziehbar.

Der 4. Senat hat darauf hingewiesen, dass das Verwal­tungs­gericht Oldenburg zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes möglichst zeitnah über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zu entscheiden hat, damit eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des durch den Ausnah­me­be­scheid vom 26. März 2024 umgesetzten "Schnell­ab­schuss­ver­fahrens" erfolgen könne.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss33869

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI