18.10.2024
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Dokument-Nr. 28897

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Beschluss26.06.2020Oberverwaltungsgericht Niedersachsen4 ME 57/20, 4 ME 116/20
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 2 B 31/20, 2B 32/20 Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2020, Az.: 2 B 56/20, 2B 57/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss26.06.2020

OVG Niedersachsen hat Ausnah­me­ge­neh­migung zur Tötung von Wölfen teilweise stattgegebenTötung der Wölfe zur Abwendung wirtschaft­licher Schäden für den betroffenen Schäfer gerechtfertigt

Das Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gericht hat mit Beschlüssen den Beschwerden von zwei staatlich anerkannten Natur­schutz­vereinigungen hinsichtlich einer vom Landkreis Uelzen erteilten Ausnah­me­ge­neh­migung zur Tötung von Wölfen teilweise stattgegeben.

Einem Wolfsrüden aus dem Rudel Ebstorf und einer Wölfin aus dem Rudel Eschede/Rheinmetall konnten jeweils mehre Schafsrisse nachgewiesen werden. Mit Bescheid erteilte der Landkreis Uelzen daraufhin eine befristete Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete Tötung der zwei genannten Wölfe. Zugleich regelte er, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen. Mit Beschlüssen hat das Verwal­tungs­gericht Lüneburg die dagegen gerichteten Eilanträge der Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen mit der Begründung abgelehnt, dass den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle.

OVG ändert Beschlüsse der I. Instanz

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die erstin­sta­nz­lichen Beschlüsse geändert und den Beschwerden der beiden Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen zum Teil stattgegeben. Entgegen der vom Verwal­tungs­gericht vertretenen Ansicht fehle den Antragstellern als anerkannten Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen nicht bereits die Antragsbefugnis, da die maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setzes (UmwRG) als weiter Auffang­tat­bestand zu verstehen sei.

Genehmigung zur Tötung beider Wölfe rechtmäßig

In der Sache hat das Gericht ausgeführt, dass die Genehmigung zur Tötung der beiden genannten Wölfe bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die vom Landkreis Uelzen getroffene Prognose, dass die Tötung der beiden Wölfe zur Abwendung erheblicher wirtschaft­licher Schäden für den betroffenen Schäfer erforderlich sei, sei gerechtfertigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Wölfe weiterhin in mit zumutbaren Herden­schutz­maß­nahmen gesicherte Schafsherden eindringen und diese Jagdtechnik möglicherweise auch an andere Wölfe weitergeben würden. Dadurch sei das Risiko eines erheblichen Eigen­tums­schadens für den betroffenen Schäfer begründet. Zumutbare Alternativen zur Tötung der beiden Wölfe bestünden nicht.

Tötung ohne konkrete Identifizierung nur in engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit bisherigen Rissereignissen erlaubt

Der Bescheid sei allerdings rechtswidrig, soweit der Landkreis ergänzend auch geregelt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen. Das Bundes­na­tur­schutz­gesetz erlaube eine Tötung von Wölfen ohne konkrete Identifizierung als schadens­ver­ur­sa­chendes Tier nur in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit bisherigen Rissereignissen. Der Landkreis habe aber in dem Bescheid nicht den engen zeitlichen Zusammenhang bestimmt, innerhalb dessen nach einem Rissereignis Wölfe ohne konkrete Identifizierung getötet werden dürfen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)

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