15.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 8371

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil26.08.2009

Werbungskosten sind vom Einkommen eines rundfunk­ge­büh­ren­pflichtigen Haushalts­an­ge­hörigen abzuziehenKeine Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht wenn Einkommen unter einfachem Sozia­l­hil­fe­re­gelsatz liegt

Bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages – RGebStV – sind vom Bruttoeinkommen neben Steuern und Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen unter anderem auch Werbungskosten abzuziehen. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Eine Auszubildende hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Hannover gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren durch den NDR geklagt. Sie verfügte über ein eigenes Fernsehgerät, lebte aber noch im Haushalt ihrer Eltern, die ihrerseits für ein Fernsehgerät zu Rundfunk­ge­bühren herangezogen wurden. Als Auszubildende bezog sie eine Ausbil­dungs­ver­gütung in Höhe von netto 329,71 EUR. Allein für die Fahrten von der elterlichen Wohnung zur Ausbil­dungs­stätte musste sie für eine Monatsfahrkarte aber 118,00 EUR aufbringen. Das Verwal­tungs­gericht hatte der Klage stattgegeben.

Auszubildende ist nicht rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung des NDR zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zwar jeder Rundfunk­teil­nehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfun­k­emp­fangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten hat. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV aber nicht für Rundfunkgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem eigentlichen Rundfunk­teil­nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozia­l­hil­fe­re­gelsatz nicht übersteigt. Der einfache Sozia­l­hil­fe­re­gelsatz lag im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum bei 237 EUR/Monat. Als das diesem Sozia­l­hil­fe­re­gelsatz gegenüber zu stellende Einkommen hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht - anders als Verwal­tungs­ge­richte in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein - nicht das nur um Steuern und Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge geminderte Bruttoeinkommen angesehen, sondern auch den Abzug von "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG bzw. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zugelassen. Infolgedessen waren vom Einkommen der Klägerin auch die Kosten für die monatliche Fahrkarte von der elterlichen Wohnung zur Ausbil­dungs­stätte in Abzug zu bringen. Das sich danach ergebende Einkommen lag unter dem einfachen Sozia­l­hil­fe­re­gelsatz, so dass die Auszubildende nicht rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig war.

Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG

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