21.11.2024
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Dokument-Nr. 31686

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil30.03.2022

Natur­schutz­gebiets­verordnung "Waller Flachteiche" des Landkreises Verden rechtmäßigGesamtes Gebiet ist schutzwürdig und schutzbedürftig

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat die Verordnung über das Natur­schutz­gebiet "Waller Flachteiche" des Landkreises Verden vom 13. November 2018 als rechtmäßig bestätigt.

Das rund 23 ha große Naturschutzgebiet liegt zwischen dem Ortsteil Walle der Stadt Verden (Aller) und der zur Gemeinde Kirchlinteln gehörenden Ortschaft Holtum (Geest). Es umfasst eine durch Sandabbau entstandene Teichlandschaft und ihre Umgebung. Ein Teilbereich des Natur­schutz­gebiets ist europarechtlich als Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) Nr. 274 "Sandgrube bei Walle" unter Schutz gestellt. Das Gebiet hat eine große Bedeutung als Lebensraum und Laichbiotop besonders geschützter und bestands­be­drohter Amphibienarten wie etwa dem Kammmolch. Zudem befinden sich in ihm seltene und gefährdete Pflanzenarten. An das Natur­schutz­gebiet angrenzend befindet sich ein Golfplatz.

Neben gerügten Verfah­rens­fehlern auch Erfor­der­lichkeit in Zweifel gezogen

Mit seinem Normen­kon­trol­lantrag hat sich der Antragsteller gegen die Schutz­ge­biets­aus­weisung gewandt. Neben Verfah­rens­fehlern bei der Unter­schutz­stellung hat er geltend gemacht, dass es für die Sicherstellung des Schutzzweckes der Verordnung nicht erforderlich gewesen sei, das Grundstück vollständig unter Schutz zu stellen. Vielmehr sei es ausreichend gewesen, lediglich den (Kern-)Bereich unter Schutz zu stellen, auf welchem sich das FFH-Gebiet "Sandgrube bei Walle" befinde.

OVG: Gesamte Gebiet einschließlich der Randgebiete schutzwürdig

Das OVG ist den gegen die Schutz­ge­biets­ver­ordnung erhobenen Einwänden des Antragstellers nicht gefolgt. Verfah­rens­fehler bei der Unter­schutz­stellung lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Natur­schutz­gebiets seien gegeben. Das Gebiet stelle sich als schutzwürdig und schutzbedürftig dar. Dies gelte auch für die im Randbereich des Gebiets liegenden extensiv bewirt­schafteten Grünlandflächen und Laubmischwälder. Denn diese Bereiche übten insbesondere für den im Kernbereich des Natur­schutz­gebiets laichenden Kammmolch eine Funktion als Sommer- bzw. Winter­le­bensraum aus und stellten somit einen integralen Bestandteil des Gesamt­le­bens­raumes der europarechtlich nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Amphibienart dar. Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/cc)

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