23.11.2024
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Dokument-Nr. 29150

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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss02.09.2020

Corona-Pandemie: Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenz­klausuren für StudierendeÜberschaubarer Infek­ti­o­ns­zahlen und wirksame Schutzmaßnahmen stellen kein unzumutbares Gesund­heits­risiko dar

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat mit Beschluss vom 2. September 2020 entschieden, dass ein Studierender eine Klausur nicht in Form der begehrten Online-Klausur am Heima­r­beitsplatz, sondern nur als Präsenzprüfung ablegen darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller betreibt an der Leuphana Universität Lüneburg ein Masterstudium, in dessen Rahmen eine Klausur stattfindet. Die Universität hatte seinen Antrag abgelehnt, diese Klausur angesichts der Corona-Pandemie nicht wie geplant als Präsenzklausur, sondern als Online-Prüfung von zu Hause aus durchzuführen. Sie hatte zur Begründung ausgeführt, dass es ihr nach der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen (wieder) erlaubt sei, Präsenz­prü­fungen abzuhalten. Sie habe ihre internen Regelungen entsprechend angepasst und ein Hygienekonzept entwickelt. In dem konkreten Fall hätten die Prüfer entschieden, dass von der nach wie vor bestehenden Möglichkeit der Online-Prüfung kein Gebrauch gemacht werden solle. Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hatte dies für rechtens gehalten und einen Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.

OVG weist Beschwerde zurück

Dem ist das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht gefolgt und hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Beurteilung, in welcher Form die Klausur im Grundsatz zu erbringen sei, obliege den Prüfern. Ihnen komme bei der Erstellung der Aufgabe und der Auswahl der Prüfungsthemen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben ein weiter Beurteilungs- und Gestal­tungs­spielraum zu, der hier nicht überschritten sei.

Überschaubare Infek­ti­o­ns­zahlen und vorgesehene Schutzmaßnahmen ausreichend

Weder das angesichts überschaubarer Infek­ti­o­ns­zahlen in Norddeutschland und nach dem Stand der Wissenschaft aufgrund wirksamer Schutzmaßnahmen eng begrenzte Gesund­heits­risiko einer Präsenzklausur noch die Tatsache, dass in anderen Fächern Online-Prüfungen abgenommen würden, rechtfertigten eine gegenteilige Einschätzung. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass der Antragsteller als Raucher einer der vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogruppen angehöre. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)

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