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Dokument-Nr. 28928

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Beschluss06.07.2020Oberverwaltungsgericht Niedersachsen2 ME 246/20
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 4 B 2369/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss06.07.2020

Journalist hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Corona-Erlasse des Nieder­säch­sischen Justiz­mi­nis­teriumCorona-Erlasse stellen keine Umwelt­in­for­ma­tionen im Sinne des Umwelt­informations­gesetzes dar

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Herausgabe der sogenannten Corona-Erlasse des Nieder­säch­sischen Justiz­mi­nis­teriums hat (Az.: 2 ME 246/20).

Der Antragsteller ist Journalist. Auf seinen Antrag hatte das Verwal­tungs­gericht Hannover das Nieder­säch­sische Justiz­mi­nis­terium im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, ihm sämtliche Erlasse, die das Ministerium in Bezug auf den Umgang der Justiz mit der Corona-Pandemie verfasst hat, zugänglich zu machen (Az.: 4 B 2369/20). Das Verwal­tungs­gericht war davon ausgegangen, dass es sich bei den Erlassen um Umweltinformationen im Sinne des Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes handele, weil eine Übertragung des Corona-Virus von Menschen zu Mensch durch die Luft verhindert werden solle.

OLG verneint Anspruch auf Herausgabe der "Corona-Erlasse"

Dem ist Gericht nicht gefolgt. Auf die Beschwerde des Ministeriums hat es den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat insbesondere darauf abgestellt, dass die Erlasse keine Umwelt­in­for­ma­tionen im Sinne des Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes darstellten. Die Erlasse dienten dazu, die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Justiz im Pandemie-Fall sowie den Gesund­heits­schutz der Beschäftigten und sonstigen Personen zu gewährleisten.

Erlasse stellen keine Umwelt­in­for­ma­tionen dar

Die Erlasse beträfen somit nur die Innenraumluft in den Justizgebäuden, die nicht zur Umwelt im Sinne des Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes zähle. Selbst wenn man dies anders sähe, müsse der Umweltbezug eine gewisse Intensität aufweisen. Hieran fehle es, da die Maßnahmen nicht auf die Reinhaltung der Luft abstellten, sondern die Luft nur insoweit in den Fokus nehme, als es um die Übertragung des Corona-Virus von Mensch zu Mensch gehe. Dabei bestehe zum Ziel des Schutzes von Umweltgütern nur noch ein entfernter "beiläufiger" Zusammenhang, der es auch unter der gebotenen Zugrundelegung eines weiten Verständnisses des Begriffs der Umwelt­in­for­ma­tionen nicht rechtfertige, die Erlasse als umwelt­schützende Maßnahmen zu betrachten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)

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