21.11.2024
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Dokument-Nr. 31527

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Beschluss11.03.2022Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht14 MN 171/22
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss11.03.2022

Niedersachsen: Vorläufige Außer­voll­zug­setzung der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen EinrichtungenDie Regelungen der Corona-VO sind keine notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des Infek­ti­o­ns­schutz­gesetzes

Das Nieder­säch­sische Oberverwaltungs­gericht hat mit Beschluss § 12 Abs. 3 der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) und die darin bestimmte Verpflichtung, in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Gleiches gilt für § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO, allerdings nur soweit darin auch das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Einrichtungen geregelt ist.

Gemäß § 12 Abs. 3 Corona-VO muss in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, jede Person sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO hat jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen.

Disko­the­ken­be­treiber stellt Normen­kon­trol­leil­antrag

Die Betreiberin einer Diskothek in Osnabrück hatte sich gegen diese Regelungen mit einem Normen­kon­trol­leil­antrag gewandt.

Der 14. Senat hat entschieden, dass die Regelungen keine notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes seien. Die angeordnete Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen, die für Besucher und Personal solcher Einrichtungen gleichermaßen gelte, sei zwar vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage geeignet und erforderlich, um die vom Verord­nungsgeber verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen. Jedoch erweise sie sich als unangemessen. Denn der Verord­nungsgeber habe ohne nachvoll­ziehbaren Grund keine Ausnahmen von der Maskenpflicht, z. B. zum Konsum von Getränken und Speisen oder zum Rauchen von Shisha-Pfeifen, geregelt. Damit fehle es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den erheblichen (wirtschaft­lichen) Interessen der Betreiber und dem Gesund­heits­schutz der Personen, die eine solche Einrichtung besuchen bzw. in einer solchen tätig sind, sowie der Bevölkerung im Übrigen. Die in § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 4 Corona-VO vorgesehene Ausnah­me­re­gelung gelte nur für Einrichtungen unter freiem Himmel und vermöge daher einen solchen Ausgleich nicht zu schaffen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen typischerweise überhaupt Außenanlagen (z. B. Terrassen) hätten. Die Ausnah­me­re­gelung in § 4 Abs. 4 Corona- VO, wonach bei Einnahme eines Sitzplatzes die Maske abgenommen werden dürfe, gelte im Übrigen bereits ihrem Wortlaut nach nicht für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen.

Der Senat hat neben der Spezialregelung des § 12 Abs. 3 Corona-VO, die für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen besondere Vorgaben macht, auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona- VO vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin auch das Tragen einer medizinischen Maske als Mund- Nasen-Bedeckung in diesen Einrichtungen geregelt ist. Dieser wäre sonst bei Außer­voll­zug­setzung des § 12 Abs. 3 Corona-VO zur Anwendung gekommen.

Die Außer­voll­zug­setzung der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allge­mein­ver­bindlich.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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