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Dokument-Nr. 29118

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Beschluss25.08.2020Oberverwaltungsgericht Niedersachsen13 MN 319/20
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss25.08.2020

Normen­kontrol­leil­antrag gegen Mund-Nasen-Bedeckungen in Schulen unzulässigSchüler sehen ihre Gesundheit und Konzentrations­fähigkeit beeinträchtigt

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat einen Antrag auf Außer­voll­zug­setzung des von der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung in Bezug genommenen "Nieder­säch­sischen Rahmen-Hygieneplans Corona Schule" vom 30. Juni 2020 verworfen.

Die Antragsteller, durch ihre Eltern vertretene nieder­säch­sische Grundschüler, wandten sich mit ihrem Antrag gegen eine verpflichtende Vorgabe zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Schule. Sie sahen ihre Gesundheit und Konzen­tra­ti­o­ns­fä­higkeit dadurch beeinträchtigt, in den Pausen entsprechende Bedeckungen tragen zu müssen.

Richter: Antrag ist unzulässig

Der Senat hat den Antrag als unzulässig angesehen. Der Antrag wende sich gegen eine Bezugsnorm in der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung, die seit Ende Juli 2020 nicht mehr gültig sei. Auch der angegriffene Nieder­säch­sische Rahmen-Hygieneplan vom 30. Juni 2020 sei seit dem 18. August 2020 nicht mehr aktuell. Der Nieder­säch­sische Rahmen-Hygieneplan vom 30. Juni 2020 habe ohnehin nie die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Schule enthalten.

Verordnung sieht keine eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Unterricht oder in den Pausen vor

Auch die Nieder­säch­sische Corona-Verordnung in der nachfolgenden Fassung vom 31. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 260) sehe keine grundsätzliche Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Unterricht oder in den Pausen vor. Entsprechende Bedeckungen seien nur in speziell gekenn­zeichneten Bereichen zu tragen, in denen die örtlichen Begebenheiten einen Abstand zwischen Kohorten nicht zuließen, etwa Gängen und Fluren. Der aktuelle Rahmen-Hygieneplan vom 5. August 2020 greife diese Regelung für den Normalfall - Szenario A - auf. Ob bei einer festgestellten erhöhten Infek­ti­o­ns­gefahr - Szenario B - eine schul­s­pe­zi­fische weitergehende Maskenpflicht bestehen könne, sei gegenwärtig nicht zu entscheiden, da der Eintritt einer solchen Situation für die Schule der Antragsteller nicht abzusehen sei. Vorsorglich einen Normen­kon­trol­leil­antrag für ein möglicherweise nie eintretendes Szenario zu stellen, sei unzulässig.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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