18.01.2025
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Dokument-Nr. 23234

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Beschluss29.09.2016Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht13 ME 210/15
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil25.11.2015, 15 B 3811/15
  • Verwaltungsgericht Hannover, laufendes Verfahren, 15 A 3810/15
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss29.09.2016

Apotheker darf vorläufig selbst hergestellte Präparate mit Amygdalin vertreibenKlage über Verbots­ver­fügung weiterhin anhängig

Dem Eilantrag eines Apothekers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Unter­sa­gungs­ver­fügung der Apothekerkammer Niedersachsen wurde entsprochen und damit die ablehnende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover geändert. Dies hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall war dem Apotheker das Inver­kehr­bringen der von ihm selbst hergestellten Rezep­tu­r­a­rz­nei­mittel (Kapseln und Tropfen) zur oralen Anwendung verboten worden, die den Wirkstoff Amygdalin enthalten. Diese Substanz kommt in der Natur u.a. in bitteren Aprikosenkernen, bitteren Mandeln, Maniok und Leinsamen vor. Einige Vertreter der alternativen Medizin wenden sie zur Therapie oder Vorbeugung von Krebs­er­kran­kungen an; ihr Nutzen und ihre Schädlichkeit sind jedoch umstritten.

Vorerst Weiterverkauf der Präparate möglich

Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Apotheker die genannten Präparate vorläufig - jedenfalls bis zu einer Entscheidung über seine noch beim Verwal­tungs­gericht Hannover anhängige Klage gegen die Verbots­ver­fügung - weiterhin vertreiben kann.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ ra-online

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