18.10.2024
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Dokument-Nr. 12615

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Beschluss21.11.2011Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht13 ME 154/11
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss21.11.2011

Für den menschlichen Verzehr ungeeignete Geflü­gel­schlachtreste dürfen nicht einfach für Tierfutter verwendet werdenUnter­schiedslose Verwendung von "genuss­un­taug­lichen" Geflü­gel­schlachtresten für Tierfutter unzulässig

Reste, die bei der Geflü­gel­schlachtung aussortiert werden, weil sie für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind, dürfen nicht einfach für die Herstellung von Tierfutter verwendet werden.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hatte sich mit den Abläufen nach der Schlachtung von Geflügel ausein­an­der­zu­setzen. Nicht sämtliches Mastgeflügel ist für die Verarbeitung zu Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr geeignet; vielmehr wird ein bestimmter Anteil der Tiere in den Schlacht­be­trieben bei betrie­bs­s­eitigen und amtlichen Untersuchungen als "genuss­un­tauglich" aussortiert. Der Senat hatte sich mit der Frage zu befassen, was mit dem als genuss­un­tauglich aussortierten Geflügel zu geschehen hat.

,5 Sekunden lange Fleisch­un­ter­suchung pro Tier am Schlachtband

Die Antragstellerin, ein großes Unternehmen der Geflügelbranche, sah eine Überarbeitung unions-rechtlicher Vorgaben als Anlass dafür, das bei der amtlichen Fleisch­un­ter­suchung - für die am Schlachtband etwa ,5 Sekunden pro Tier zur Verfügung stehen - als genuss­un­tauglich aussortiertes Geflügel nicht mehr kostenträchtig beseitigen zu lassen, sondern gewinnbringend für die Tierfut­ter­pro­duktion zu veräußern.

Betrieb verwandte "genuss­un­taug­liches" Geflügel unterschiedslos für Tierfutter

In dem Betrieb wurde das vom amtlichen Fachpersonal als genuss­un­tauglich beurteilte und deshalb "verworfene" Geflügel unterschiedslos über ein Vorzer­klei­ne­rungs­schneidwerk - den sogenannten "Muser" - in einen Großcontainer geleitet. Diese Vorgehensweise hat der Landkreis Vechta untersagt.

Fleisch möglicherweise auch als Tierfutter ungeeignet

Er hat die Auffassung vertreten, dass bei pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten der Schlachtkörper - beispielsweise Entzündungen und Geschwülsten - nicht nur von einer Genuss­un­taug­lichkeit, sondern zugleich regelmäßig vom Vorliegen von Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten auszugehen sei, was auch eine Verwendung für Tierfutter weitgehend ausschließe. Zudem habe das Unternehmen nicht die technischen und organi­sa­to­rischen Vorkehrungen dafür getroffen, den bei der amtlichen Fleisch­un­ter­suchung angefallenen "Verwurf" weitergehend zu sortieren. Dem ist das Unternehmen entge­gen­ge­treten. Es sieht nicht sich selbst in der Pflicht, sondern vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe des Landkreises sei, übertragbare Krankheiten und ihre Merkmale zu definieren und das amtliche Fachpersonal so zu instruieren, dass es eine weitergehende Sortierung unter Beibehaltung der gegenwärtigen betrieblichen Abläufe vornehmen kann.

Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt Anordnung des Landkreises

Die Anordnung des Landkreises Vechta ist im Ergebnis zu Recht ergangen, entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht . Ob eine nähere Sortierung in für Tierfutter geeignete und ungeeignete Schlachtreste bei geänderten Betrie­b­s­a­b­läufen erfolgen könnte, ist für die Entscheidung unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach den vorgefundenen Betrie­b­s­a­b­läufen alle als genuss­un­tauglich qualifizierten Schlachtreste für die Tierfut­ter­pro­duktion verwendet werden sollten, was dem Unternehmer insgesamt schon dann verwehrt ist, wenn das entstandene Gemisch nur einen kleinen Anteil an dafür ungeeignetem Geflügel enthalten sollte. Zudem hält es der Senat bei der Geflügelschlachtung und -verarbeitung für naheliegend, bei im Rahmen der Fleisch­un­ter­suchung festgestellten pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten der Schlachtkörper wie beispielsweise Entzündungen und Geschwülsten und einer daraus folgenden Genuss­un­taug­lichkeit zugleich regelmäßig vom Vorliegen von Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten auszugehen. Dass - wie das Unternehmen meint - sämtliche Krank­heits­erreger bereits im lebenden Bestand entdeckt werden, hält der Senat hingegen für eher fernliegend. Davon abgesehen ist dem Unternehmen bis zu einer abschließenden Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren auch zuzumuten, vorerst weiter so zu verfahren, wie es vor Inkrafttreten der neuen unions­recht­lichen Verordnung im Betrieb üblich war - nämlich das bei der amtlichen Untersuchung aussortierte Geflügel zu beseitigen.

Haupt­sa­che­ver­fahren noch anhängig

Die Entscheidung des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar; das Haupt­sa­che­ver­fahren ist unter dem Aktenzeichen 7 A 644/11 bei dem Verwal­tungs­gericht Oldenburg anhängig.

Quelle: ra-online, Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (pm/pt)

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