15.11.2024
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Dokument-Nr. 2623

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Urteil29.06.2006Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht13 LC 356/04
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil29.06.2006

Kernkraftwerk mit Umlaufkühlung muss erhöhte Wasse­rent­nah­me­gebühr zahlen

In einem Berufungs­ver­fahren um die Erhebung von Gebühren für die Entnahme von Wasser aus der Weser zum Zwecke der Kühlung des Kernkraftwerks "Unterweser" in der nieder­säch­sischen Gemeinde Stadland hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht die Berufung der vor dem Verwal­tungs­gericht Oldenburg unterlegenen Betreiberin des Kernkraftwerks im Wesentlichen zurückgewiesen.

Die Klägerin, die für 1999 zu Gebühren in Höhe von 30.707.280,- DM herangezogen worden war, hatte geltend gemacht, die ab dem 1. Januar 1999 von ,015 DM/cbm auf ,02 DM/cbm erhöhte Wasse­rent­nah­me­gebühr sei zu hoch. Sie übersteige den von ihr darin gesehenen Vorteil, dass sie auf eine Kreis­lauf­kühlung in einem Kühlturm verzichte und stattdessen zu Kühlzwecken Wasser der Weser entnehme und dieser wieder zuführe.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass der Vorteil der Klägerin nicht derart konkret berechnet werden kann, sondern pauschaler gesehen werden muss. Der streitige Gebührensatz bewertet den bei der Klägerin abzuschöpfenden Vorteil nicht unver­hält­nismäßig, sondern ist mit dem gebüh­ren­recht­lichen Äquiva­lenz­prinzip vereinbar. Erfolg hatte die Berufung nur insoweit, als die erhöhte Gebühr auch für einen Zeitraum erhoben worden ist, der vor der Veröf­fent­lichung des Erhöhungs­ge­setzes liegt.

Die Klägerin hatte bereits vor längerer Zeit Verfas­sungs­be­schwerde erhoben, die mit Rücksicht auf das nunmehr entschiedene Berufungs­ver­fahren ruht. Verfas­sungs­rechtlich bereits geklärt ist, dass die Erhebung einer Wasse­rent­nah­me­gebühr grundsätzlich zulässig ist. Dies wird auch von der Klägerin nicht mehr bestritten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 30.06.2006

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