Die Klägerin, die für 1999 zu Gebühren in Höhe von 30.707.280,- DM herangezogen worden war, hatte geltend gemacht, die ab dem 1. Januar 1999 von ,015 DM/cbm auf ,02 DM/cbm erhöhte Wasserentnahmegebühr sei zu hoch. Sie übersteige den von ihr darin gesehenen Vorteil, dass sie auf eine Kreislaufkühlung in einem Kühlturm verzichte und stattdessen zu Kühlzwecken Wasser der Weser entnehme und dieser wieder zuführe.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass der Vorteil der Klägerin nicht derart konkret berechnet werden kann, sondern pauschaler gesehen werden muss. Der streitige Gebührensatz bewertet den bei der Klägerin abzuschöpfenden Vorteil nicht unverhältnismäßig, sondern ist mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar. Erfolg hatte die Berufung nur insoweit, als die erhöhte Gebühr auch für einen Zeitraum erhoben worden ist, der vor der Veröffentlichung des Erhöhungsgesetzes liegt.
Die Klägerin hatte bereits vor längerer Zeit Verfassungsbeschwerde erhoben, die mit Rücksicht auf das nunmehr entschiedene Berufungsverfahren ruht. Verfassungsrechtlich bereits geklärt ist, dass die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr grundsätzlich zulässig ist. Dies wird auch von der Klägerin nicht mehr bestritten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 30.06.2006