Dokument-Nr. 20640
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil11.02.2015
Kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für Schließung eines insolventen KrankenhausesGewährung von Ausgleichsleistungen würde bei insolvenzbedingten Schließungen ihren Zweck verlieren
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Insolvenzverwalters eines Krankenhausträgers zurückgewiesen, mit der dieser die Bewilligung von Ausgleichsleitungen für die insolvenzbedingte Schließung eines Krankenhauses in Uslar begehrt hat.
Um die Schließung von Krankenhäusern zu ermöglichen, sind nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz Ausgleichsleistungen zu bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Einen entsprechenden Antrag des Krankenhausträgers eines Krankenhauses in Uslar lehnte das beklagte Niedersächsische Sozialministerium kurz vor Stellung des Insolvenzantrags ab. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen.
Zweck der Gewährung von Ausgleichsleistungen ist Erleichterung eines Abbaus überflüssiger Bettenkapazitäten
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Zweck der Gewährung von Ausgleichsleistungen ist es, den Abbau überflüssiger Bettenkapazitäten zu erleichtern. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn ein Krankenhaus ohnehin insolvenzbedingt schließen muss. In diesem Falle verliert die Gewährung von Ausgleichsleistungen ihre Steuerungsfunktion. Es liegt auch keine unzumutbare Härte vor. Die gesetzliche Regelung ist nicht dazu bestimmt, den Krankenhausträger oder dessen Gläubiger vom unternehmerischen Risiko des Betriebs eines Krankenhauses weitgehend freizustellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2015
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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