14.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 20640

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Urteil11.02.2015Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht13 LC 107/14
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil11.02.2015

Kein Anspruch auf Aus­gleichs­leistungen für Schließung eines insolventen KrankenhausesGewährung von Aus­gleichs­leistungen würde bei insol­venz­be­dingten Schließungen ihren Zweck verlieren

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat die Berufung des Insol­venz­ver­walters eines Kranken­haus­trägers zurückgewiesen, mit der dieser die Bewilligung von Ausgleichs­lei­tungen für die insol­venz­be­dingte Schließung eines Krankenhauses in Uslar begehrt hat.

Um die Schließung von Krankenhäusern zu ermöglichen, sind nach dem Nieder­säch­sischen Kranken­h­aus­gesetz Ausgleichs­leis­tungen zu bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Einen entsprechenden Antrag des Kranken­haus­trägers eines Krankenhauses in Uslar lehnte das beklagte Nieder­säch­sische Sozial­mi­nis­terium kurz vor Stellung des Insol­ven­z­antrags ab. Das Verwal­tungs­gericht hat die dagegen gerichtete Klage des Insol­venz­ver­walters abgewiesen.

Zweck der Gewährung von Ausgleichs­leis­tungen ist Erleichterung eines Abbaus überflüssiger Betten­ka­pa­zitäten

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung bestätigt. Zweck der Gewährung von Ausgleichs­leis­tungen ist es, den Abbau überflüssiger Betten­ka­pa­zitäten zu erleichtern. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn ein Krankenhaus ohnehin insol­venz­bedingt schließen muss. In diesem Falle verliert die Gewährung von Ausgleichs­leis­tungen ihre Steue­rungs­funktion. Es liegt auch keine unzumutbare Härte vor. Die gesetzliche Regelung ist nicht dazu bestimmt, den Kranken­haus­träger oder dessen Gläubiger vom unter­neh­me­rischen Risiko des Betriebs eines Krankenhauses weitgehend freizustellen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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