14.11.2024
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Dokument-Nr. 1049

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BeschlussOberverwaltungsgericht Niedersachsen13 LA 209/05 und 13 MC 214/05
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss

OVG lehnt Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Recht­schrei­b­reform ab

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat in zwei Verfahren, welche die (Teil-)Verbindlichkeit der Recht­schrei­b­reform ab dem Schuljahr 2005/2006 betreffen, seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach Schüler nach dem Schulrecht Anspruch darauf haben, in der Schule in der Rechtschreibung unterrichtet zu werden, die in der Gesellschaft allgemein praktiziert wird.

Diesem Grundsatz widerspreche es, wenn im Wege einer Rechtschreibreform geänderte Schreibweisen (schon) dann allein für verbindlich erklärt würden, wenn sie sich noch nicht allgemein durchgesetzt hätten. Letzteres sei hinsichtlich der Reform von 1996, die – von der Öffentlichkeit eher unbemerkt – im Jahre 2004 durch eine neue Reform ersetzt worden ist, der Fall.

Eine Schülerin aus Oldenburg i. O., deren Eltern gegen die Einführung der Recht­schrei­b­reform 1996 erfolglos geklagt hatten und die auch in dem neuen Schuljahr, in dem sie die 11. Klasse eines Gymnasiums besucht, weiterhin sanktionslos nach herkömmlicher Rechtschreibung schreiben möchte, bekam insoweit Recht, als ihre Berufung gegen ein ihr Begehren zurückweisendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Hannover zugelassen wurde. Obgleich das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht auch in einem weiteren Verfahren den entsprechenden Anspruch prinzipiell anerkannt hat, lehnte es den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung auf sofortigen Stopp der Reform ab, und zwar mit der Begründung, dass die Antragstellerin "schwerwiegende Nachteile" nicht zu befürchten habe, wenn ihre den herkömmlichen Recht­schrei­b­regeln entsprechenden Schreibweisen im Schulunterricht beanstandet würden.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen v. 16.09.2005

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