15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 2707

Drucken
Urteil18.07.2006Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht12 LC 270/04
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil18.07.2006

Tempo 30-Zonen jetzt unter erleichterten Voraussetzungen möglich"Zonen­be­wusstsein" nicht erforderlich

Ein so genanntes "Zonen­be­wusstsein", also die den Verkehrs­teil­nehmern vermittelte Vorstellung, sich in einer Tempo 30-Zone zu befinden ist nicht mehr erforderlich, um eine Straße in eine Tempo 30 Zone umzuwandeln. Das hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der verkehrs­be­hörd­lichen Anordnung einer Tempo 30-Zone in der Norderstraße in der Stadt Weener hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht die Berufung eines vor dem Verwal­tungs­gericht Oldenburg unterlegenen Straße­n­an­liegers zurückgewiesen.

Der Kläger, der einen Holz- und Baustoffhandel betreibt, hatte geltend gemacht, dass die Norderstraße für die Einrichtung als Tempo 30- Zone ungeeignet sei und sein Gewerbebetrieb infolge der Anordnung erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleide. Er sei auf eine zügige Erreichbarkeit seines Betriebs für Zulieferer und Kunden angewiesen.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat entschieden, dass die Anordnung von Tempo 30-Zonen nach der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 11. Dezember 2000 gegenüber der vorherigen Rechtslage unter erheb-lich erleichterten Voraussetzungen zulässig sei. Diese lägen hier vor. Die Straßen­ver­kehrs­behörde habe die Zonen-Anordnung im Interesse der Verkehrs­si­cherheit treffen können. Die Norderstraße sei eine nicht vorfahrt­be­rechtigte innerörtliche Gemeindestraße ohne erheblichen Durch­gangs­verkehr. Die Anordnung sei wegen des teilweise engen Ausbauzustands der Straße mit nur schmalen Gehwegen gerechtfertigt und diene auch im Übrigen dem Schutz der Wohnbevölkerung. Ein sog. Zonen­be­wusstsein, also die den Verkehrs­teil­nehmern vermittelte Vorstellung, sich in einer Tempo 30-Zone zu befinden, sei im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr zu fordern. Die Verkehrs­teil­nehmer müssten nach der Neu-regelung innerhalb geschlossener Ortschaften und abseits der Vorfahrtstraßen grundsätzlich mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen rechnen. Ermessensfehler zu Lasten des Klägers lägen nicht vor. Der Gewerbebetrieb des Klägers werde durch die Zonen-Anordnung nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Erreichbarkeit seines Betriebs sei weiterhin gewährleistet, die durch die Geschwin­dig­keits­be­schränkung bedingten zeitlichen Verzögerungen beim Anfah-ren und Verlassen des Betriebs bewegten sich im Sekundenbereich und seien vom Kläger hinzunehmen.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.07.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2707

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI