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Dokument-Nr. 28336

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Beschluss25.07.2018Oberverwaltungsgericht Niedersachsen12 LC 150/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 455Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 455
  • NZV 2019, 110Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2019, Seite: 110
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil14.06.2016, 7 A 3932/15
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss25.07.2018

Radfahrer kann nicht gegen Einführung von Schutzstreifen für Radfahrer klagenSchutzstreifen enthält kein Ge- oder Verbot für Radfahrer

Ein Radfahrer kann nicht gegen die Einführung von Schutzstreifen für Radfahrer klagen. Da der Schutzstreifen kein Ge- oder Verbot für Radfahrer beinhaltet, wird der Radfahrer nicht in seinen Rechten verletzt und es fehlt insoweit an der Klagebefugnis. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Niedersachsen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Radfahrer gegen die Einführung eines auf der Fahrbahn einer Straße eingerichteten Schutzstreifens für Radfahrer im Juni 2015 in einer nieder­säch­sischen Stadt. Er hielt die Schutzstreifen für vollkommen unzureichend und sah darin eine Gefahrerhöhung für Radfahrer.

Verwal­tungs­gericht weist Klage als unzulässig ab

Das Verwal­tungs­gericht Hannover wies die Klage als unzulässig ab. Seiner Auffassung nach fehle es dem Kläger an der Klagebefugnis. Denn der Schutzstreifen enthalte kein Ge- oder Verbot für Radfahrer und verletze den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint ebenfalls Klagebefugnis des Radfahrers

Das Oberver­wal­tungs­gericht Niedersachsen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Diesem stehe keine Klagebefugnis zu, da die angegriffene Anordnung von Schutzstreifen gegenüber dem ausschließlich in seiner Eigenschaft als Radfahrer klagenden Kläger schon keine Regelung enthalte. Man könne allenfalls annehmen, dass ein Verbot zum Überfahren der Markierung nach links bestehe, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. Es gelte aber kein vom Kläger in den Raum gestelltes allgemeines Gebot, als Radfahrer stets nur rechts von der Markierung zu fahren.

Keine Verbesserung der Rechtslage bei Wegfall des Schutzstreifens

Die fehlende rechtliche Belas­tungs­wirkung des Schutzstreifens werde nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch dadurch deutlich, dass sich die Rechtslage des Klägers als Radfahrer bei dem Wegfall des Schutzstreifens nicht verbessere, sondern eher verschlechtere. Denn dadurch würden Verbote für den motorisierten Verkehr entfallen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

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