Die beiden Geschäftshäuser verfügen über Zugänge zu der unterirdischen Neumarktpassage, die die Stadt Osnabrück in den 1960er und 1970er Jahren erbaut bzw. erweitert hat und die bis Anfang des Jahres 2005 vollständig dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet war. Die Passage, die von der beigeladenen Osnabrücker Parkstätten-Betriebsgesellschaft mbH verwaltet wird, ermöglichte Fußgängern eine unterirdische Querung des viel befahrenen Neumarktes und beherbergte ursprünglich eine Vielzahl kleinerer Geschäfte.
Nachdem die Stadt Osnabrück im Westen des Neumarktes einen oberirdischen ampelgeregelten Fußgängerüberweg eingerichtet hatte und außerdem die mehrere Jahrzehnte alte Konzeption der Neumarktpassage als unattraktiv und wirtschaftlich nicht mehr tragbar ansah, entschloss sie sich im Jahr 2004 dazu, nur noch den östlichen Teil der Neumarktpassage als öffentlichen Fußgängerweg zu erhalten. Der mittlere Teil der Passage sollte stillgelegt, der westliche Teil als unterirdische Geschäftslandschaft renoviert und seiner Funktion als öffentlicher Weg entkleidet werden.
Gegen die Einziehungsverfügung der Stadt Osnabrück vom Januar 2005, die diese Konzeption straßenrechtlich umsetzte, hat sich die Klägerin mit dem Argument gewandt, sie habe seinerzeit beachtliche Summen an die Stadt Osnabrück gezahlt, damit ihre Geschäftshäuser an die Neumarktpassage angeschlossen und diese Ende der 1970er Jahre insgesamt in östlicher Richtung erweitert werden konnte. Diese Aufwendungen würden durch die von der Stadt Osnabrück verfügte straßenrechtliche Einziehung nachträglich entwertet. Sie, die Klägerin, könne verlangen, dass die Neumarktpassage in der Form einer attraktiven Geschäftspassage als unterirdische Verbindung zwischen ihren beiden Geschäftshäusern erhalten bleibe.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück Erfolg. Auf die Berufung der Stadt Osnabrück hat nun der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Stadt Osnabrück habe sich in überzeugender Weise auf die - insbesondere - städtebauliche Notwendigkeit einer Umgestaltung der Neumarktpassage berufen, so dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für deren teilweise Beseitigung als öffentlicher Weg vorlägen. Die straßenrechtliche Einziehung (auch Entwidmung) sei in einem solchen Fall die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes für den Regelfall gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge. Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtspositionen im Hinblick auf den Anschluss ihrer beiden Geschäftshäuser an die Neumarktpassage bzw. die von ihr an die Stadt Osnabrück gezahlten Gelder begründeten keinen so genannten atypischen Fall und stünden der Einziehung nicht entgegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 19.07.2006