15.11.2024
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Dokument-Nr. 2721

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Urteil18.07.2006Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht12 LB 116/06
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil18.07.2006

Straßen­rechtliche Einziehung von Teilen einer Geschäfts­passage ist rechtmäßigStädtebauliche Notwendigkeit einer Umgestaltung besteht

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat in zweiter Instanz der Stadt Osnabrück recht gegeben, die auf die Klage der Eigentümerin zweier am Osnabrücker Neumarkt gelegener Geschäftshäuser vor dem Verwal­tungs­gericht noch unterlegen war.

Die beiden Geschäftshäuser verfügen über Zugänge zu der unterirdischen Neumarktpassage, die die Stadt Osnabrück in den 1960er und 1970er Jahren erbaut bzw. erweitert hat und die bis Anfang des Jahres 2005 vollständig dem öffentlichen Fußgän­ger­verkehr gewidmet war. Die Passage, die von der beigeladenen Osnabrücker Parkstätten-Betrie­bs­ge­sell­schaft mbH verwaltet wird, ermöglichte Fußgängern eine unterirdische Querung des viel befahrenen Neumarktes und beherbergte ursprünglich eine Vielzahl kleinerer Geschäfte.

Nachdem die Stadt Osnabrück im Westen des Neumarktes einen oberirdischen ampelgeregelten Fußgän­ge­r­überweg eingerichtet hatte und außerdem die mehrere Jahrzehnte alte Konzeption der Neumarktpassage als unattraktiv und wirtschaftlich nicht mehr tragbar ansah, entschloss sie sich im Jahr 2004 dazu, nur noch den östlichen Teil der Neumarktpassage als öffentlichen Fußgängerweg zu erhalten. Der mittlere Teil der Passage sollte stillgelegt, der westliche Teil als unterirdische Geschäfts­land­schaft renoviert und seiner Funktion als öffentlicher Weg entkleidet werden.

Gegen die Einzie­hungs­ver­fügung der Stadt Osnabrück vom Januar 2005, die diese Konzeption straßen­rechtlich umsetzte, hat sich die Klägerin mit dem Argument gewandt, sie habe seinerzeit beachtliche Summen an die Stadt Osnabrück gezahlt, damit ihre Geschäftshäuser an die Neumarktpassage angeschlossen und diese Ende der 1970er Jahre insgesamt in östlicher Richtung erweitert werden konnte. Diese Aufwendungen würden durch die von der Stadt Osnabrück verfügte straßen­rechtliche Einziehung nachträglich entwertet. Sie, die Klägerin, könne verlangen, dass die Neumarktpassage in der Form einer attraktiven Geschäfts­passage als unterirdische Verbindung zwischen ihren beiden Geschäfts­häusern erhalten bleibe.

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Osnabrück Erfolg. Auf die Berufung der Stadt Osnabrück hat nun der 12. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts das erstin­sta­nzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Stadt Osnabrück habe sich in überzeugender Weise auf die - insbesondere - städtebauliche Notwendigkeit einer Umgestaltung der Neumarktpassage berufen, so dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für deren teilweise Beseitigung als öffentlicher Weg vorlägen. Die straßen­rechtliche Einziehung (auch Entwidmung) sei in einem solchen Fall die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Nieder­säch­sischen Straßengesetzes für den Regelfall gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge. Die von der Klägerin geltend gemachten Rechts­po­si­tionen im Hinblick auf den Anschluss ihrer beiden Geschäftshäuser an die Neumarktpassage bzw. die von ihr an die Stadt Osnabrück gezahlten Gelder begründeten keinen so genannten atypischen Fall und stünden der Einziehung nicht entgegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 19.07.2006

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