15.11.2024
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Dokument-Nr. 6709

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss12.09.2008

Lotto­spiel­verbot über Kunden Service Terminals der Sparkasse bestätigtMöglichkeit zum Wetten darf nicht zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens werden

Antragstellerin ist die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH (TLN), die Lotterien und Sportwetten in Niedersachsen veranstaltet. Sie beabsichtigt, die Lotterien "Lotto 6 aus 49", "Super 6", "Spiel 77" und "GlücksSpirale" über Kunden Service Terminals von Nieder­säch­sischen Sparkassen zu vertreiben. Dies wurde ihr von der Lotte­rie­aufsicht (Nieder­säch­sisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration) mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 25. Mai 2007 untersagt.

Das Verwal­tungs­gericht Hannover wies die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom 20. August 2007 ab. Über die dagegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden. Das Verwal­tungs­gericht lehnte am selben Tag auch den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Das Verwal­tungs­gericht ist aufgrund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2007 offensichtlich rechtmäßig ist. Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Glückss­piel­staats­ver­trages und des Nieder­säch­sischen Glückss­piel­ge­setzes. Sie benötigt für den neuen Vertriebsweg eine Erlaubnis, über die sie aber nicht verfügt und die ihr auch nicht erteilt werden kann. Denn die Ergänzung des bestehenden Vertriebsweges in Form der terrestrischen Lotte­rie­an­nah­me­stellen um die Kunden Service Terminals von Sparkassen würde eine verfas­sungs­rechtlich bedenkliche Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen bedeuten. Kunden der Sparkassen in Niedersachsen hätten die Möglichkeit, an bis zu 1.200 Terminals unabhängig von den zeitlich begrenzten Öffnungszeiten der traditionellen Annahmestellen rund um die Uhr jeden Tag die von der Antragstellerin angebotenen Lotterien zu spielen. Dies würde der Vorgabe des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts widersprechen, dass die Möglichkeit zum Wetten nicht zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens werden dürfe. Von daher verbietet sich eine Erweiterung der Vertriebswege. Die geplante neue Vertriebsform erschwert auch aus einem anderen Grund eine effektive Durchsetzung des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Suchtgefahren und der Begrenzung der Wettlei­den­schaft. Denn derartige Terminals ermöglichen ähnlich wie das Internet und im Unterschied zu den herkömmlichen Annahmestellen ein anonymes Spielen ohne soziale Kontrolle. Schließlich kommen auch die im Glückss­piel­vertrag und im Nieder­säch­sischen Glückss­piel­gesetz vorgesehenen Überg­angs­re­ge­lungen der Antragstellerin nicht zugute.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 17.09.2008

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