15.11.2024
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Dokument-Nr. 1891

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Beschluss07.02.2006Oberverwaltungsgericht Niedersachsen11 ME 26/05
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss07.02.2006

Entscheidung der Region Hannover über Neuvergabe von vier Rettungswachen ist rechtswidrig

Die Region Hannover hatte am 28. September 2004 entschieden, ab dem 1. Januar 2005 die ASB Rettungsdienst GmbH (ASB) bzw. die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) mit der Betreuung der Rettungs­wa­chen­be­reiche (RWB) Burgwedel, Garbsen, Laatzen und Springe zu beauftragen. Bislang nimmt das DRK den Rettungsdienst in diesen Bereichen wahr.

Auf dessen Antrag hin hatte das Verwal­tungs­gericht Hannover mit Beschluss vom 11. Januar 2006 die Neuvergabe gestoppt und dergestalt vorläufig verhindert, dass seitens der Region Hannover wirksame Verträge über die Beauftragung mit ASB bzw. JUH geschlossen werden konnten.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Region Hannover hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht - 11. Senat - mit Beschluss vom 7. Februar 2006 zurückgewiesen (11 ME 26/05). Nach den Darlegungen in der Beschwer­de­ent­scheidung spricht Überwiegendes dafür, dass der Grundsatz der Gleich­be­handlung dadurch verletzt worden ist, dass der Regio­ns­aus­schuss in der ersten Auswahlphase eine nach Ablauf der Abgabefrist erfolgte Änderung des Angebots der JUH für die RWB Burgwedel und Laatzen akzeptiert hat, während ein verändertes Angebot des DRK vom selben Tage unberück­sichtigt geblieben ist. Denn der Grundsatz der Chancen­gleichheit gebietet es, für alle Bewerber gleiche Zeitpunkte für die Abgabe der Angebote festzusetzen und auch einzuhalten. Eine überzeugende Begründung für die unter­schiedliche Behandlung von DRK und JUH hat die Region Hannover nicht vorgebracht. Zum Nachteil des DRK hat sich weiter ausgewirkt, dass der Beschluss­vorlage für die entscheidende Sitzung des Regio­ns­aus­schusses die Nicht­be­rück­sich­tigung des zeitgleich eingegangenen veränderten Angebots des DRK nicht zu entnehmen war. Die Ermes­sens­ausübung des Regio­ns­aus­schusses ist nach alledem jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde lag. Es ist nicht auszuschließen, dass der Regio­ns­aus­schuss bei einer vollständigen Kenntnis des gesamten Sachverhalts eine andere Ermes­sen­s­ent­scheidung getroffen hätte.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht regt in seinem Beschluss abschließend eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits an. Es empfiehlt der Region Hannover, das DRK mit der weiteren Durchführung von Leistungen des Rettungs­dienstes in den RWB Burgwedel, Garbsen, Springe und Laatzen bis zum 31. Dezember 2006 zu beauftragen und für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 eine erneute Ausschreibung bezüglich dieser RWB vorzunehmen. Andernfalls käme es zu einer weiteren, nicht unerheblichen Verzögerung der endgültigen Beauftragung, da nicht abzusehen sei, wann und mit welchem Ergebnis das Haupt­sa­che­ver­fahren rechtskräftig abgeschlossen werden könne. Eine solche Schwe­be­si­tuation sieht das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht als für alle Beteiligten unbefriedigend an.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 10.02.2006

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