03.12.2024
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Dokument-Nr. 2526

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Beschluss14.06.2006Oberverwaltungsgericht Niedersachsen11 ME 172/06
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss14.06.2006

Meldeauflage für deutschen Hooligan rechtmäßigMaßnahme dient Abwehr von Gefahren für Unbeteiligte

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat festgestellt, dass eine Meldeauflage, mit der ein Hooligan zu bestimmten Zeiten von Spielorten der Fußball-Weltmeis­ter­schaft ferngehalten werden soll, rechtmäßig ist, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er sich auch an gewalttätigen Ausein­an­der­set­zungen zwischen sog. Problemfans während einzelner Spiele des laufenden Turniers beteiligen wird.

Gegenstand des Beschwer­de­ver­fahrens war die von der Stadt Braunschweig verfügte Anordnung gegenüber einem in der bundesweiten Datei "Gewalttäter Sport" erfassten, der Braunschweiger Althooligan-Szene angehörenden gewaltbereiten Hooligan, sich unter Vorlage seines amtlichen Licht­bild­aus­weises während der Fußball-Weltmeis­ter­schaft an insgesamt 19 Tagen, zum Teil zweimal am Tag, zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem Polizei­kom­mis­sariat persönlich vorzustellen.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht - 11. Senat - hat ebenso wie zuvor bereits das Verwal­tungs­gericht Braunschweig - die auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Meldeauflage mit der Begründung als rechtmäßig bestätigt, sie diene der Abwehr einer Gefahr, die darin besteht, dass es am Rande von Spielen der Fußball-Weltmeis­ter­schaft durch gewalttätige Ausein­an­der­set­zungen von Hooligans zu einer Verletzung von Rechtsgütern, z.B. der Gesundheit der an den Ausein­an­der­set­zungen Beteiligten oder von unbeteiligten Zuschauern und Passanten, kommen kann. Die Stadt Braunschweig durfte davon ausgehen, dass Hooligans und andere sogenannte "Problemfans" aus Braunschweig die Absicht haben, zu einzelnen Spielorten der Fußball-Weltmeis­ter­schaft zu reisen, um dort in räumlicher Nähe zum Stadion gewalttätige Ausein­an­der­set­zungen mit befeindeten anderen Hooligans zu suchen. Nach den vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen haben die Hooligans aus Braunschweig u.a. ein feindseliges Verhältnis zu Hooligans aus osteuropäischen Ländern, die über ein hohes Gewaltpotential verfügen. Daneben bestehen auch Verbindungen zu Problemfans aus der Schweiz. In der Vergangenheit sind Hooligans aus Braunschweig mehrfach an gewalttätigen Vorkommnissen mit anderen Problemfans nicht nur in Braunschweig, sondern auch in Hannover und an anderen Orten beteiligt gewesen. Es ist deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass die Hooligans aus Braunschweig in besonderem Maße die Rahmen­be­din­gungen des Spielortes Hannover, der schnell erreichbar ist, nutzen werden, um gezielt Ausein­an­der­set­zungen mit anderen Hooligans zu suchen. Dies gilt auch für den betroffenen Hooligan, der in dem Zeitraum vom 27.2.2000 bis zum 23.4.2006 im Zusammenhang mit mehreren Fußballspielen neunmal auffällig geworden. Der jüngste Vorfall bezieht sich auf ein Fußballspiel am 23. April 2006 in der Schweiz, nach dessen Beendigung er bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Mundschutz, Schlag­schutz­hand­schuhe und Bandagen mit sich führte. Bei dieser Sachlage ist die Prognose gerechtfertigt, dass sich der Antragsteller mit hinreichender Wahrschein­lichkeit auch bei der Fußball-Weltmeis­ter­schaft bei bestimmten Spielen an Ausschreitungen beteiligen wird.

Quelle: ra-online, OVG Niedersachsen

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