Die Antragstellerin, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Winsen/Luhe, ist in den Fachausschüssen des Rates der Stadt Winsen/Luhe bislang nur mit einem Grundmandat, d.h. ohne Stimmrecht vertreten. Bei einer Sitzvergabe nach dem Verteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer, das seit dem 30. April 2005 durch § 51 Abs. 2 NGO statt der bisherigen Sitzvergabe nach dem Verteilungsverfahren nach d´ Hondt für die Bildung der Ausschüsse vorgesehen ist, würde die Antragstellerin in den Fachausschüssen über einen regulären Sitz verfügen. Diesen Sitz müsste die Gruppe CDU/FDP/Stattpartei an sie abgeben.
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Rat der Stadt Winsen/Luhe im Wege der Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Fachausschüsse nach dem Verfahren Hare-Niemeyer neu zu besetzen, hatte beim Verwaltungsgericht Lüneburg Erfolg (Beschl. v. 12.08.2005 – 5 B 52/05). Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, allein der Umstand, dass sich aus der gesetzlichen Änderung des Verfahrens der Sitzverteilung eine andere Besetzung der Fachausschüsse ergebe, müsse zu deren Neubildung führen.
Dieser Rechtsauffassung ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat mit Beschluss auf die Beschwerde des Rates der Stadt Winsen/Luhe den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt . Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Besetzung eines jeden Fachausschusses die Zusammensetzung des Rates widerspiegeln muss. Die Fachausschüsse dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben. Deshalb kann nach § 51 Abs. 9 Satz 2 NGO nur eine tatsächliche Änderung der Stärke der Fraktionen und Gruppen im Rat einen Anspruch auf Neubesetzung eines Ausschusses auslösen. An einer solchen tatsächlichen Änderung der Stärke der Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Winsen/Luhe fehlt es.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen OVerwG v. 10.10.2005