21.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 23023

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Urteil03.08.2016Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht10 LC 29/15
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stade, Urteil31.03.2015, 1 A 2752/12
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil03.08.2016

Sparkassen­rechtliche Sonderumlage in Millionenhöhe rechtswidrigSparkas­sen­verband fehlt es bereits an notwendiger Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Sonderumlage von nur einzelnen Mitgliedern

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht entschieden, dass der nieder­säch­sische Sparkassen- und Giroverband (Sparkas­sen­verband Niedersachsen) von seinen Mitgliedss­pa­r­kassen keine Sonderumlage in Millionenhöhe für eine mittelbare Unter­be­tei­ligung an der Landesbank Berlin Holding AG (LBBH AG) erheben darf.

Der klagende Sparkas­sen­verband des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert, dem insbesondere 45 kommunale Sparkassen in Niedersachsen angehören. Dazu zählt auch die beklagte Kreissparkasse Osterholz, welche die Zahlung einer vom Kläger geforderten Sonderumlage verweigert. Mit dem Erwerb einer Unter­be­tei­ligung an der LBBH AG sollte aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Sparkassen insbesondere verhindert werden, dass Privatbanken die Anteile an der LBBH AG übernehmen, zu der auch die öffentlich-rechtliche Berliner Sparkasse gehörte, und so ihre Geschäfte als "Berliner Sparkasse" bzw. "Sparkasse Berlin" führen können.

VG weist Klage auf Sonderumlage ab

Das Verwal­tungs­gericht Stade wies die Klage auf Zahlung der Sonderumlage ab. Die vom Sparkas­sen­verband hiergegen erhobene Berufung hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht jetzt zurückgewiesen.

Verbandssatzung lässt wenn überhaupt nur Umlage gegenüber allen Mitgliedern zu

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte, dass dem Sparkas­sen­verband schon die notwendige Rechtsgrundlage fehlt, um überhaupt eine Sonderumlage nur von einzelnen seiner Mitglieder zu erheben. Seine Verbandssatzung lässt nur eine Umlage gegenüber allen Mitgliedern zu. Außerdem hätte über die Erhebung einer Abgabe von so wesentlichem Gewicht wie die LBBH-Umlage, die abhängig von der Größe der Mitgliedss­pa­rkasse zu finanziellen Belastungen von bis zu 50 Mio. Euro je Spar-kasse geführt hat, nur die Verbands­ver­sammlung und nicht der Vorstand des Klägers entscheiden dürfen.

Konkrete Vorteile für nieder­säch­sische Sparkassen waren für Erwerb von Anteilen an der LBBH AG nicht ausschlaggebend

Darüber hinaus teilte das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht auch die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Stade, dass der Sparkas­sen­verband eine Umlage nur zur Finanzierung von Aufgaben erheben darf, die er zu Recht wahrnimmt. Hier hat er mit der vorgenommenen Unter­be­tei­ligung jedoch seine gesetzliche Aufgabe überschritten. Denn danach hat er die Belange gerade seiner nieder­säch­sischen Mitgliedss­pa­r­kassen zu fördern. Er darf sich daher nur an Unternehmen in anderen Bundesländern beteiligen, wenn damit konkrete Koope­ra­ti­o­ns­vorteile seiner Mitgliedss­pa­r­kassen in ihren regional begrenzten Bezirken verbunden sind. Bei dem Erwerb der Anteile an der LBBH AG ist dies nicht der Fall gewesen. Der Erwerb diente vielmehr mit dem Erhalt der "Marke" Sparkasse einem bundesweiten Interesse und im Übrigen hinsichtlich der Tätigkeit der Berliner Sparkasse vorrangig den lokalen Interessen dieses Bundeslandes; konkrete Vorteile für die nieder­säch­sischen Sparkassen waren hingegen für den Erwerb nicht ausschlaggebend.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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