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Dokument-Nr. 1781

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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil24.01.2006

Keine Aufent­halt­s­er­laubnis für nach islamischem Ritus verheiratete Zweitehefrau und deren Sohn

Die Klägerin reiste 2001 hochschwanger aus dem Libanon in das Bundesgebiet ein, um hier als Zweitehefrau mit ihrem Ehemann und dessen erster Frau sowie deren fünf gemeinsamen Kindern zusammen zu leben. Unmittelbar nach der Einreise gebar sie einen Sohn. Die Anträge der Klägerin und ihres Sohnes auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis zur Wahrung der familiären Lebens­ge­mein­schaft lehnte die Stadt Salzgitter wegen des bestehenden Sozia­l­hil­fe­bezuges und der fehlenden Schutz­wür­digkeit der islamischen Mehrehe ab.

Der dagegen erhobenen Verpflich­tungsklage hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig stattgegeben, da aufgrund der Mehrehe mit gemeinsamen Kindern bei gelebter Famili­en­ge­mein­schaft ein zwingendes rechtliches Abschie­bungs­hin­dernis aus dem Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG folge.

Der dagegen von der Stadt Salzgitter eingelegten - zuvor zugelassenen - Berufung hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht mit Urteil stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin und ihres Sohnes auf eine Aufent­halt­s­er­laubnis verneint. Es hat dabei ausgeführt, dass zwar jedenfalls die familiäre Lebens­ge­mein­schaft zwischen Eltern und ihren Kindern dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs. 1 des GG unterfällt. Andererseits folgt hieraus aber nicht automatisch ein Anspruch auf eine Aufent­halt­s­er­laubnis.

Vielmehr ist eine Abwägung vorzunehmen, in die neben den Interessen der Klägerin und ihres Sohnes auch die begrenzende Funktion des Aufent­halts­rechts sowie die gerade bei einer Mehrehe bestehenden Schwierigkeiten einer angemessenen Integration einzustellen sind. Auch ist in dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass die Mehrehe dem europäischen Kulturkreis fremd ist und sie der gleich­be­rech­tigten Stellung von Mann und Frau im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG widerspricht. In einer Gesamtschau ergeben sich daher keine überwiegenden Interessen der Klägerin und ihres Sohnes an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 24.01.2006

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